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Ablösung von Bürgschaften

Als Ablösung wird der Austausch von Bürgschaften oder auch Bankavalen gezeichnet. Hierbei wird ein bereits bestehende Bürgschaft durch eine neue, gleichwertige Bürgschaft oder auch durch ein Darlehen ersetzt. In der Regel geschieht dies durch die Ablösung durch einen anderen Kreditgeber. Diese "Umschuldung" hat zur Folge, dass der Avalrahmen, also das Bürgschaftskonto beim bisherigen Bürgen entlastet wird. Beispielsweise können so kurzfristige Bankkredite in langfristige Darlehen umgewandelt werden. Es ist dabei abhängig vom Bürgschaftsanbieter ob die Umschuldung kostenfrei oder kostenpflichtig ist. In welcher Art und Weise die Umschuldung erfolgt hängt dabei vom Bürgschaftsnehmer ab. Zu beachten bei der Ablösung einer Bürgschaft durch eine Darlehen ist, dass hierbei eine neue Schuld entsteht, die von der eigentlichen Hauptforderung unabhängig ist.

Der Begriff "Bankaval" umfasst sowohl die Bürgschaftsgarantien als auch Wechselbürgschaften sowie sonstige Gewährleistungen, welche eine Bank für einen Dritten übernimmt. Ursprünglich bezeichnet das Wort "Aval" die Verpflichtung einer bürgenden Person.

Abtretung

Nach deutschem Recht wird eine Abtretung oder Zession als die Übertragung einer Forderung von einem übertragenden Gläubiger (der sog. Zedent) auf einen neuen Gläubiger (der sog. Zessionar) definiert. Wie auch bei körperlichen Sachen wird durch die Zession die Forderung, also ein bestehender Vermögenswert übertragen. Der Zedent, also der Überträger tritt dadurch sämtliche Rechte und Ansprüche welche die Forderung beinhalten an den Zessionar ab. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger.

Es gilt zwischen einer stillen und einer offenen Zession zu unterscheiden: Bei der stillen, oder auch verdeckten Zession überträgt der Zedent seine Forderungen an einen neuen Gläubiger ab, ohne jedoch den Schuldner darüber zu informieren. Der Zedent ist in diesem Fall weiterhin berechtigt Forderungen an den Schuldner zu stellen.

Bei der offenen Zession hingegen wird der Schuldner über die Forderungsübertragung an einen neuen Gläubiger informiert und muss seine Leistungen ebenfalls an diesen zahlen.

Die Zession erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Zedent und dem Zessionar. Zweck der Abtretung ist, dass Forderungen übertragen werden können. Im deutschen Zivilrecht ist die Zession in §398 des BGB geregelt.

Abtretungsvertrag

Der Abtretungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der eine Forderung gegenüber privaten oder gewerblichen Schuldnern direkt vom aktuellen Gläubiger, auch Zedent genannt, auf den neuen Gläubiger, den Zessionar, überträgt. Der Vertrag hat somit keine verpflichtende Wirkung, sondern überträgt lediglich die Forderung. Innerhalb des Abtretungsvertrages müssen sich der übertragende Gläubiger und der neue Gläubiger inhaltlich auf die Übertragung der Forderung einigen. Diese Übertragung erfordert kein Mitwirken des Schuldners, dieser muss noch nicht einmal unbedingt über die Abtretung informiert werden, in diesem Fall spricht man von einer "stillen Zession". Die Abtretung einer Vielzahl von Forderungen wird "Globalzession" genannt. Grundsätzlich gilt, dass jede Forderung übertragbar ist, insofern die Voraussetzungen eines gültigen Abtretungsvertrages und das Bestehen, die Bestimmbarkeit und die Übertragbarkeit einer Forderung vorliegen.

Der Begriff der Abtretung findet sich im § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Folgende Abtretungen sind rechtlich unwirksam: Die Abtretung von höchstpersönlichen Ansprüchen (bspw Urlaubsanspruch oder Rentenansprüche), unpfändbare Forderungen oder Abtretungen, die auf eine besondere Vertrauensbeziehung beruhen.

Anspruch

Per Definition ist ein Anspruch, eine Erwartung die jemand an jemanden oder an eine Sache stellt. In einem juristischen Kontext bedeutet Anspruch ebenfalls das Recht, das jemand auf etwas hat.

Als Beispiel kann dienen, der Vermieter beansprucht die Mietkaution, weil der Mieter die Wohnung nicht ordnungsgemäß hinterlassen hat. Der Anspruch leitet sich somit aus dem Vertragsverhältnis und dessen gegenseitigen Verpflichtungen ab. Umgekehrt hat auch der Mieter den Anspruch auf seine hinterlegte Mietkaution, sofern das Mietverhältnis beendet und die Betriebskostenabrechnung nicht mehr ausstehend ist.

Anzahlungsbürgschaft

Muss ein Auftragsgeber eine Voraus- oder Anzahlung leisten, bevor er vom Auftragsnehmer einen Gegenwert erhalten hat, kann er sich mit einer Anzahlungsbürgschaft, die in der Regel von Versicherungen oder Banken übernommen wird, absichern. Wenn der Auftragsnehmer die vertragliche Leistung nicht erbringen kann, muss der Bürge dem Auftragsgeber die Anzahlung zurückerstatten. Wird die Leistung erbracht, erlischt die Bürgschaft.

Die Anzahlungsbürgschaft ist also eine Garantie, die zum Beispiel von Kreditinstituten übernommen wird und das Anzahlungsrisiko absichert. Die Anzahlungsbürgschaft ist im deutschen Recht in dem § 765 BGB geregelt.

Ausführungsbürgschaft

Ausführungsbürgschaften werden meist zwischen Vertragspartnern im Bauwesen abgeschlossen. Die Ausführungsbürgschaft gehört zum Vertrag der Vertragserfüllungsbürgschaft und sichert die Erbringung der Leistung während der Bauphase gegen eine Insolvenz ab. Nach Abnahme der Vertragssache wird die Ausführungsbürgschaft durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst.

Ausführungsbürgschaften schließen in den häufigsten Fällen Bauunternehmen, Bauträger, Maschinenbauunternehmen sowie Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus ab.

Aval

siehe Avalkredit

Avalkredit

Bei einem Avalkredit übernimmt ein Kreditinstitut eine selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Behörde.

Dies bedeutet, dass das Kreditinstitut bzw. die Bank für einen Schadensfall zuerst aufkommt. Selbstverständlich wird die Bank anschließend versuchen, den Betrag vom Kunden, der den Avalkredit beantragt hat, zurückzufordern.

Der Kunde zahlt den Kreditinstituten als Ausgleich für die Bürgschaft die sog. Avalprovision anstelle der üblichen Zinsen, da bei einem Avalkredit keine liquiden Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Avalprovision liegt mit ca. 1 - 2,5% p.a. i.d.R weit unter den üblichen Kreditzinsen der Banken. So wird durch die Aufnahme eines Avalkredits der Liquiditätsspielraum des Kunden durch die Zahlung einer Kaution nicht reduziert.

Das dabei entstandene Dreiecksverhältnis zwischen Bank, dem Unternehmen und seinem Kunden kann sowohl kurz- und langfristig aber auch unbefristet bestehen.

Ein Avalkredit (auch häufig als Bankaval bezeichnet) ermöglicht dem Kunden, keine Geldmittel aufzuwenden. Zudem muss er keine Sicherheiten für den Kredit hinterlegen. Für die Bank stellt der Avalkredit ein vermindertes Ausfallrisiko dar und erlaubt so eine höhere Kreditvergabe.

Bankbürgschaft

Eine Bankbürgschaft, auch Avalkredit genannt, ist eine Garantie, die ein Kreditinstitut im Auftrag eines Kunden gegenüber Dritten übernimmt.

Eine Bankbürgschaft ist eigentlich gleich einer (Miet)Kaution, nur dass diese von einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt bzw. abgesichert wird.

Barkaution

Als Barkaution bezeichnet man die Mietsicherheit, die der Mieter dem Vermieter überweist oder übergibt. Die Barkaution ist vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu einem üblichen Zinssatz anzulegen.

Die Barkaution kann in bis zu drei Raten gezahlt werden, wobei die erste Rate vor dem Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.

Laut Bundesgerichtshof muss der Mieter den Vermieter auffordern, einen Nachweis über die gesetzeskonforme Anlage auf einem Kautionskonto zu liefern. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von ca. zwei bis drei Wochen nicht nach, kann der Mieter die Mietzahlungen bis zum endgültigen Nachweis zurückhalten. Wenn ein Mieter es versäumt diesen Nachweis einzuholen, hat er bei einer Insolvenz des Vermieters Probleme seine Kaution zurückzuerhalten (siehe Urteil des Bundesgerichtshof, AZ.IX ZR 132/06).

Die Barkaution muss der Vermieter getrennt von seinem Vermögen anlegen, zudem muss diese verzinst sein. Diese erhöhen den Sicherheitswert für den Vermieter.

Befristung

Eine befristete Bürgschaft hat ein festgelegtes Ablaufdatum. Nach Ablauf dieses Datums wird sie aus dem Obligo ohne Rückgabe der Bürgschaft ausgebucht.

Die unbefristete Bürgschaft hingegen hat kein festesgelegtes Ablaufdatum und erst nach Rückgabe der Bürgschaft erfolgt die Ausbuchung aus dem Obligo.

Grundsätzlich gilt, dass Bürgschaften unkündbar sind, sofern keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde. Jedoch sind unbefristete Bürgschaften kündbar, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, wie beispielsweise eine schlechte finanzielle Situation des Hauptschuldners.

Betriebskosten

Der Begriff der Betriebskosten kann sich auf zwei unterschiedliche Sachverhalte beziehen. Zum einen wird im Zusammenhang mit einem Werteverlust im laufenden Betrieb einer Unternehmung von Betriebskosten gesprochen; weitläufig handelt es sich bei dem Begriff der Betriebskosten allerdings um die laufenden Kosten die bei der Benutzung einer Immobilie anfallen, unabhängig davon ob diese Immobilie gewerblich oder privat genutzt wird.

Zur Zahlung der Mietkaution ist der Eigentümer der Immobilie verpflichtet. In den meisten Fällen befindet sich allerdings im Mietvertrag eine Vereinbarung, die regelt, dass der Mieter zur Zahlung der Betriebskosten an den Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung verpflichtet ist.

Gezahlt werden die Betriebskosten entweder in Form einer Pauschale (jährlich, vierteljährlich, halbjährlich, etc.) oder, wie es im Regelfall geregelt ist, in Form einer monatlichen Vorauszahlung, und einer damit verbundenen jährlichen Betriebskostenabrechnung. Die Höhe der Vorauszahlung muss dabei in angemessener Höhe vereinbart werden. Die Betriebskostenabrechnung muss einige Angaben enthalten, damit es sich um eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung handelt. Die Regelung über die Inhalte der Betriebskostenabrechnung, sowie über die einzelnen Vereinbarungen der Betriebskosten ist nachzulesen in Paragraph 556 BGB.

Die laufenden Kosten, die bei der Benutzung einer Immobilie anfallen, kann man in warme und in kalte Nebenkosten unterteilen. Zu den warmen Nebenkosten zählen die Heizkosten, die Kosten der zentralen Wasserbereitung bzw. die Kosten von Heizungs- und Warmwassserversorgungsanlagen. Bei den kalten Nebenkosten sind inbegriffen: die Grundsteuer, Wasserkosten, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung/Müllabfuhr, Gartenpflege etc.

Bietungsbürgschaft

Eine Bietungsbürgschaft ist die Sicherheit für eine Behörde oder ein Unternehmen zur Einhaltung der angegebenen Angebotskonditionen im Falle einer Auftragserteilung. Bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags muss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann, aber muss nicht, bei privaten Aufträgen vorkommen. Für die Dauer der Ausschreibung lässt sich der Auftraggeber eine Bietungsbürgschaft ausstellen.

Hier werden die Mehrkosten abgesichert die entstehen können, wenn der Anbieter sein Angebot nicht aufrecht erhält. Daneben haftet die Bürgschaft auch wenn der Bieter den Zuschlag erhält. Jedoch dann eine weitere Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der ihm durch den Zuschlag übertragenen Leistung nicht stellt, einschließlich der Abrechnung. An die Stelle dieser geschuldeten, jedoch nicht erbrachten Bürgschaft tritt zur Vertragserfüllung dann die Bietungsbürgschaft.

Die Laufzeit dieser speziellen Bürgschaft richtet sich nach der Dauer der Ausschreibung (3-6 Monate). Die Bürgschaftssumme kann bis zu 5 % des Auftragswerts betragen. Zielgruppe hier sind Unternehmen die sich an Bietungsverfahren zur Auftragserteilung beteiligen.

Blankourkunden

Die zunächst nur mit der Unterschrift des Ausstellers versehene Urkunde wird erst durch das spätere Einfügen eines Textes oder wesentliche Teile dessen (Höchstbetrag, Name des Gläubigers) zu einer gültigen Willenserklärung. Die Willenserklärung ist hierbei die schriftliche Äußerung einer Person mit einer Rechtsfolge (basierend auf dem Bürgerlichen Recht). Bei dieser Rechtsfolge, die herbeigeführt werden soll, kann es sich um eine Anfechtung, ein Vertragsangebot, einen Vertragsrücktritt oder auch eine Vertragskündigung handeln. Die Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person ist generell Voraussetzung für eine gültige Willenserklärung.

Auch bei einer vereinbarungswidrigen, abredewidrigen Ausfüllung ist der Unterzeichnende an den Text gebunden, jedoch kann der Vertrag oftmals angefochten und für nichtig erklärt werden.

Viele Blankourkunden können kostenlos im Internet heruntergeladen werden.

Bürge

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich ein Außenstehender - der Bürge - für die Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen, sollte es zu Zahlungsschwierigkeiten kommen. Im Mietrecht bedeutet dies, dass der Bürge für den Mieter einspringen muss, wenn dieser Forderungen des Vermieters nicht begleichen kann.

Dadurch kann sich der Gläubiger absichern, falls sein Schuldner z.B. der Mieter zahlungsunfähig wird.

Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um eine Sicherheitsleistung, die eine Privatperson, eine Bank oder eine Versicherung gegenüber dem Schuldner übernimmt. Häufig bürgen Privatpersonen, oft Angehörige des Schuldners, bei einem Kreditinstitut. Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge für die Schuld des Schuldners einzustehen, wenn dieser in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Je nach Art der Bürgschaft kann sich der Gläubiger sofort an den Bürgen wenden (selbstschuldnerische Bürgschaft) oder erst nach einem Vollstreckungsversuch beim Schuldner (gewöhnliche Bürgschaft).

Eine zunehmend beliebte Form der Bürgschaft ist die Mietbürgschaft. Hierbei bürgt eine Bank oder eine Versicherung gegenüber dem Vermieter. Die Mietbürgschaft kann anstelle der herkömmlichen Mietkaution gestellt werden. Der Mieter bleibt liquide und der Vermieter ist trotzdem gegen etwaige Mietausfälle und Schäden am Mietobjekt versichert.

In diesem Fall kann man auch von "Mietaval" sprechen. Das Mietaval stellt eine Absicherung von Mietforderungen dar und kann individuell durch den Mieter oder Vermieter ausgestaltet werden.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei einer Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ soll der Bürge oder Versicherer die Kaution ohne Prüfung und Nachweis der Berechtigung an den Vermieter auszahlen. Für so manchen Vermieter suggeriert das eine höhere Sicherheit als bei einer herkömmlichen Bürgschaft. Dies kann sich jedoch als Trugschluss erweisen. Durch eine Kaution sind nur berechtigte Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter abgesichert. Ein ungerechtfertigter Einbehalt einer Barkaution ist ebenso wenig statthaft wie eine ebenso ungerechtfertigte Forderung aus einer Bürgschaft.

Wird die Zahlung in einem Rückforderungsprozess für unberechtigt erklärt, sieht sich der Vermieter einem erheblichen Kostenrisiko gegenüber. Deshalb wird in der Praxis der Bürge oder Versicherer auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern immer den Mieter zu einer Stellungnahme über die Rechtmäßigkeit der Forderung anhören. Tut er das nicht, und stellt sich die Forderung im Nachhinein als unbegründet heraus, muss er die zu Unrecht ausgezahlte Summe dem Mieter erstatten und vom Vermieter zurückholen. Darüber hinaus droht für den Vermieter die Gefahr, dass eine solche Klausel im Privatkundengeschäft von der Rechtsprechung für nichtig erklärt wird. Die hätte unter Umständen zur Folge, dass damit die gesamte Bürgschaft nichtig ist und der Vermieter damit gar keine Sicherheit hätte.

Bürgschaft für Altersteilzeit

Hierbei handelt es sich um die Absicherung der Arbeitszeitguthaben (Wertguthaben), von Arbeitnehmern im Falle einer Altersteilzeit. Die Bürgschaft für Altersteilzeit sieht folgendermaßen aus:

Gegen Ende seines Berufslebens entscheidet sich der Arbeitnehmer für das Angebot seines Arbeitgebers in Altersteilzeit zu gehen. Diese wird in zwei Phasen aufgeteilt. In der Ersten, der sogenannten „aktiven Phase“ der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer die volle, nach Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit, verzichtet dafür aber auf einen Teil seines Bruttolohns. In der Zweiten, der sogenannten „passiven Phase“ arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr, erhält trotzdem den in der aktiven Phase angesparten Teil seines Bruttolohns.

Für den Fall einer Insolvenz sichert die Bürgschaft das Guthaben des Arbeitnehmers ab, das das Unternehmen im Rahmen des Altersteilzeitmodells auszahlt.

Die Bank des Arbeitgebers sichert also die Auszahlung des Guthabens auch ab, falls das Unternehmen in die Insolvenz geraten sollte. So kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen und die Bürgschaft beanspruchen.

Bürgschaft für Mängelansprüche

Sie dient zur Absicherung von Mängelansprüchen des Auftraggebers. Die Bürgschaft sichert die Ansprüche nach der Abnahme der Werkleistung ab. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung unsachgemäß ausführt und Mängel an der Sache auftreten, hat der Auftraggeber nach entsprechender Vereinbarung die Möglichkeit, einen Betrag von 3-5 % der Vertragssumme als Sicherheit einzubehalten. Dieser Sicherheitseinbehalt kann durch die Herausgabe einer Bürgschaft abgelöst werden. Durch Aushändigung der Bürgschaftsurkunde kann der Auftragnehmer den vereinbarten Sicherheitseinbehalt beim Auftraggeber ablösen und die Auszahlung der vollen Rechnungssumme verlangen. Die direkten Zielgruppen hierbei sind: Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bauträger und Generalunternehmer, Unternehmen des Maschinen- und Anlagebaus sowie des Garten- und Landschaftsbaus. Eine gesetzliche Regelung zum Werkvertrag ergibt sich aus §§ 631 ff. BGB.

Diese Art von Bürgschaft wird auch Gewährleistungsbürgschaft genannt. Sie tritt auch dann ein, wenn das leistungserbringende Unternehmen während der Gewährleistungsfrist insolvent werden sollte. Die Gewährleistungsbürgschaft bietet die Möglichkeit, dass dem Kunden das Insolvenzrisiko abgenommen wird und ein von ihm ausgewähltes Kreditinstitut für das Unternehmen durch Bürgschaft einsteht.

Bürgschaft für nachwachsende Rohstoffe

Sie dient der Absicherung, dass Rückzahlung von Zuschüssen für stillgelegte landwirtschaftliche Flächen getätigt werden, falls die angebauten Erzeugnisse in die Nahrungsmittelkette fließen.

Landwirte erhalten EU-Zuschüsse falls sie nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen anbauen. Daneben erhalten sie Zuschüsse, wenn sie Flächen stilllegen. Subventionen für nachwachsende Rohstoffe und für Flächenstilllegungen können kombiniert werden.

Auf den stillgelegten Flächen kann z.B. Raps für Benzin angebaut werden. Jedoch werden Energiepflanzen nur alleine subventioniert.

Auch wird die Verarbeitung der nachwachsenden Rohstoffe und der Energiepflanzen genauestens überwacht. Egal ob Rohstoff oder Energiepflanze: Aus der Ernte müssen bestimmte Erträge gewonnen werden bspw. Rapsdiesel. Werden die Mengen nicht erreicht oder amtlich vorgegebene Meldefristen nicht eingehalten, haftet automatisch die Bürgschaft.

Bei einem Verstoß muss der Landwirt die erhaltenen Subventionen sogar zurück zahlen. Hat er für die Fläche eine Stilllegungsprämie bekommen, muss er auch diese zurückzahlen. Auch dafür haftet die Bürgschaft.

Unternehmen, denen Zuschüsse für die Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen gewährt werden, sind die am meisten angesprochene Gruppe.

Bürgschaft nach Bundesimmissionsschutzgesetz

Diese Bürgschaft dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Räumung eines Grundstücks nach Ablauf des Nutzungsvertrags. gem. § 5 III des Bundesimmissionsschutzgesetz, ergeben sich für den Betreiber von Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 5 BimSchG, Nachsorgeverpflichtungen bspw. wenn von einem Betrieb eine Gefahr der Kontamination ausgeht. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die zu einer effizienten Wiederherstellung des Betriebsgeländes, nach dessen Räumung gehören. Hierbei sichert die Bürgschaft die Verpflichtungen des Betreibers gegenüber der Behörde, für den Fall seiner Insolvenz ab.

Die Bürgschaft ist für Unternehmen sinnvoll, die ihr Gewerbe auf der Basis einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreiben. Bürgschaftsgläubiger sind in solchen Fällen meistens die Stadt, der Landkreis oder das Regierungspräsidium.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz im Allgemeinen dient dazu, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge zu mindern. Immissionen können dadurch gemindert werden, wenn Emissionen auf ein Äußerstes begrenzt werden. Das Gesetz funktioniert nach dem sogenannten Vorsorgeprinzip.

Bürgschaft nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28e Sozialgesetzbuch IV

Diese Bürgschaft dient der Absicherung eines Regresses. Dies ist der Fall wenn ein Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn und Gehalt zahlt, die der von ihm beauftragte Subunternehmer oder Arbeitnehmerverleiher/Zeitarbeitsfirma nicht erbracht hat.

Ein Ablauf in der diese Bürgschaft implementiert ist, kann wie folgt aussehen: Ein Unternehmer A beauftragt ein Unternehmen B mit der Erbringung von Bauleistungen. A haftet für die Verpflichtungen von B der zur Zahlung des Mindestentgeltes sowie zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen seiner Mitarbeiter verpflichtet ist. Den Erstattungsanspruch gegen B lässt sich A durch eine Bürgschaft absichern.

Die fokussierte Gruppe sind hier Unternehmen, die als Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt werden, oder die Arbeitskräfte leihen.

Bürgschaft nach § 648 a BGB

Charakterisiert ist diese Bürgschaft durch ihre Absicherung der Verpflichtung für Vorausleistungen und des Werklohnanspruchs aus dem bestehenden Werkvertrag. Der Werkvertrag bezieht sich dabei ausschließlich auf die Erstellung eines Bauwerks (Bauhandwerker), einer Außenanlage oder eines Teils davon. Der Gesetzgeber sieht eine sog. Werklohnforderung erst mit der Abnahme des erstellten Werks als fällig an. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Vorleistungsrisiko sowie das volle Insolvenzrisiko für den Fall, dass der Auftraggeber nach Abschluss der Leistung zahlungsunfähig und/oder zahlungsunwillig wird. Mit der Bürgschaft nach § 648 a BGB sichert der Auftragnehmer dieses Risiko ab. Ein Auftragnehmer kann jeder Zeit eine Solche Bürgschaft vom Auftraggeber verlangen. Die Zielgruppe sind überwiegend Unternehmen, die als Auftraggeber fungieren und andere Unternehmer mit der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen beauftragen.

Bürgschaft zur Absicherung von Arbeitszeitkonten

Diese Bürgschaft hat ihren Erfüllungszweck in der Absicherung von Abeitszeitguthaben auf Arbeitszeit- und Entgeltkonten.

Der Zweck dieses Kontos liegt darin, dass die Mitarbeiter eines Unternehmens die Möglichkeit haben auf einem sog. Arbeitszeitkonto Überstunden anzusammeln. Lässt es die momentane Situation zu, werden die angesammelten Überstunden wieder abgebaut.

Für den Worst-Case Fall, das Unternehmen geht insolvent, werden die Zeitguthabenkonten über eine Bürgschaft abgesichert.

Die fokussierte Zielgruppe sind Unternehmen, deren Mitarbeiter flexible Arbeitszeitregelungen nutzen. Abgesichert werden hierbei kurzfristige Arbeitszeit- und Entgeltkonten, die in der Regel innerhalb eines Jahres auf- und abgebaut werden.

Bei der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit, verzichtet jedoch gleichzeitig auf einen Teil seines Bruttolohnes (aktive Phase). In der passiven Phase arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr und erhält dafür den in der ersten Phase angesparten Teil seines Bruttolohnes.

Bürgschaft zur Absicherung von Architekten- und Ingenieurleistungen

Eine Bürgschaft zur Absicherung von Architekten- und Ingenieurleistungen dient als Sicherung einer Anzahlungs- und Vorauszahlungsbürgschaft für Architektenleistungen. Der Ablauf ist definiert wie folgt. Ein Architekt/Ingenieur übernimmt nach Baufertigstellung die Bau- und/oder Objektbetreuung in der Gewährleistungsphase. Jedoch steht ihm das Honorar erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Architekt/Ingenieur Mängel zu vertreten gem. § 33 S. 2 Nr. 9 HOAI, Anlage 11, ohne dafür eine Gegenleistung einfordern zu können. Die Bürgschaft sichert den Anspruch des Bauherren auf Rückzahlung des Honorars für den Fall der Insolvenz des Architekten ab.

Gesetzlich geregelt ist diese besondere Form der Bürgschaft in § 15 Zi. 9 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

Bürgschaft zur Absicherung von Dienstleistungsverträgen

Diese Bürgschaft dient der Absicherung bei bspw. der Erfüllung bzw. Einhaltung von Verträgen mit Kommunen zur Müllentsorgung, beim Winterdienst oder für die Erfüllung von Verträgen zur Betreuung von Gebäuden (auch das sogenannte Facilitymanagement).

Bei Vertragsvergabe an ein Dienstleistungsunternehmen will die Kommune die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag auch für den Fall der Insolvenz abgesichert haben. Somit verlangen sie vom Dienstleistungsunternehmen eine Bürgschaft.

Damit können auch Mehrkosten des Auftraggebers wegen der Unterbrechung von Dienstleistungsverträgen bei Insolvenz des Dienstleistungsunternehmens gemindert werden.

Bürgschaft zur Absicherung von Erschließungsmaßnahmen

Hierbei handelt es sich um eine Vertragserfüllungsbürgschaft. Diese wird von einem Bauunternehmer verlangt, der für die ordnungsgemäße Ausführung der Erschließung eines Bau-, Gewerbe- oder Industriegebiets gegenüber der Stadt oder einer Gemeinde verpflichtet ist. Bei dem Ablauf gilt Folgendes: Für den Fall, dass der Bauunternehmer der Erschließung nicht wie im Vertrag vereinbart nachkommt, lässt sich die Stadt oder Gemeinde eine Bürgschaft zur Sicherung dieser Verpflichtung geben, um bei einem Ausfall dennoch eine Sicherheit zu besitzen. Angesprochene Zielgruppen sind hier Bauunternehmen sowie auch Erschließungsgesellschaften.

Bürgschaft zur Absicherung von Mitarbeiterbeteiligungen

Verbürgt werden Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen des Mitarbeiters an den Arbeitgeber für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat hier die Chance durch z.B. teilweisen Lohnverzicht, Unternehmensbeteiligungen zu kaufen. Jedoch ist auch hier der Arbeitgeber verpflichtet, den Rückzahlungsanspruch gegen Insolvenz abzusichern z.B. durch eine Bürgschaft. Im Wesentlichen kommt dieses Konstrukt nur in Unternehmen vor, die ihren Mitarbeitern Beteiligungen anbieten. Dies gilt lediglich für Beteiligungen, die als Fremdkapital in das Unternehmen eingehen. Wenn hingegen Mitarbeiterbeteiligungen in das Eigenkapital des Arbeitgebers fließen, können diese nicht abgesichert werden. Auch Beteiligungen von Dritten am Unternehmen aus Gründen der Gewinnmaximierung können nicht abgesichert werden.

Bürgschaft zur Absicherung von Tankkartenforderungen

Sie dient zur Absicherung von Zahlungen von Forderungen, die durch die Kartennutzung auf elektronischem Weg entstanden sind.

Dieses Szenario sieht wie folgendermaßen aus:Die Kunden einer Tankstelle werden mit Karten zur bargeldlosen Zahlung durch Lastschriften ausgestattet. Die Bürgschaft haftet, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Angesprochene Zielgruppen sind hier, Mineralölgesellschaften und Verbände, die Tankkarten an ihre Kunden geben.

Bürgschaftsauftrag

Mit einem Bürgschaftsantrag kann eine Bank oder ein Kreditunternehmen vom jeweiligen Antragsteller mit einer Bürgschaft beauftragt werden, um fehlende Sicherheiten zu ersetzen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um eine Bürgschaft für eine Anzahlung, eine Mietkaution, eine Gewährleistung, einen Prozess oder eine Vertragserfüllung. Vor der Beauftragung einer Bürgschaft sollte der Antragsteller die jeweiligen Konditionen des Kreditgebers und die besonderen Risiken einer Bürgschaft auf erstes Anfordern beachten.

Bürgschaften können sowohl über die eigene Hausbank beantragt werden, als auch über das Programm „Bürgschaft ohne Bank - BoB“ (Existenzgründer, Freiberufler und Unternehmen), bei dem sich der Kreditnehmer direkt an eine Bürgschaftsbank wendet. Wird der Bürgschaftsantrag genehmigt, erhält der Kreditgeber die schriftliche Bürgschaftszusage (sog. Bürgschaftsurkunde).

Bürgschaftsinanspruchnahme

Falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, wird der Bürge für die Übernahme der finanziellen Verpflichtung in Anspruch genommen. Je nach Bürgschaftsart kann dies gesehen, sobald der Schuldner mit den Zahlungen in Verzug gerät (selbstschuldnerische Bürgschaft) oder erst nach einem Zwangsvollstreckungsversuch beim Schuldner (gewöhnliche Bürgschaft).

Die gewöhnliche Bürgschaft ist im § 765 BGB geregelt; bei dieser haftet der Bürge nur dann, wenn der Gläubiger die erfolglose Zwangsvollstreckung in das Vermögen nachweisen kann.

Bürgschaftslimit

Das Bürgschaftslimit bezeichnet die vereinbarte Höhe oder auch Grenze eines Bürgschaftsrahmens, bis zu dieser Höhe können Bürgschaften ausgestellt werden.

Bürgschaftsobligo

Das Bürgschaftsobligo beschreibt die aktuelle Ausschöpfung des Bürgschaftslimits. Das Obligo ist also der Gesamtbetrag aller ausgestellten, aktiven Bürgschaften innerhalb des Bürgschaftslimits. Das Bürgschaftsobligo beinhaltet jedoch nur die noch nicht ausgebucht oder abgelaufen Bürgschaften. Ist das Bürgschaftslimit ausgeschöpft, können keine weiteren Bürgschaften beantragt werden bis das Limit nicht mehr ausgeschöpft ist und das Obligo, beispielsweise durch das Auslaufen einer Bürgschaft, gesenkt oder der Bürgschaftsrahmen erhöht wurde.

Bürgschaftsprämie

Das Kreditinstitut berechnet eine Gebühr für die Übernahme einer Bankbürgschaft in Höhe von 1,5% bis 6% pro Jahr von der Bürgschaftssumme. Bei manchen Instituten wird zusätzlich eine Ausfertigungsgebühr für die Bürgschaftsurkunde fällig.

Bürgschaftsrecht

Das Bürgschaftsrecht regelt alle im Zusammenhang mit einer Bürgschaft stehenden Fragen. So ist bespielsweise im Bürgschaftsrecht festgelegt, dass das Verhältnis der Bürgen, also der Vertragspartner zueinander keinerlei Einfluß auf die Bürgschaft hat. Wenn also beispielsweise ein Mann für seine Ehefrau bürgt, jedoch der Fall einer Scheidung eintritt, ist er als Bürge nicht automatisch von seiner Haftbarkeit befreit und der Bürgschaftsvertrag weiterhin gültig. Weiterhin regelt das Bürgschaftsrecht die Übernahme von Bürgschaften durch Erben im Fall des Todes des Bürgen und alle mit einer eventuellen Kündigung und zugehörigen Fristen im Zusammenhang stehenden Sachverhalte. Ebenfalls werden die Möglichkeiten und Verpflichtungen definiert, die ein Bürge eingeht, sobald er eine Bürgschaft übernimmt. In der Regel bedeutet dies, dass der Gläubiger auf das gesamte Vermögen des Bürgen zugreifen kann und dieses beanspruchen kann. Daher sollte bei einer Bürgschaftsübernahme nicht das verwandtschaftliche Verhältnis oder Sympathien im Vordergrund stehen, sondern vor allem die persönliche wirtschaftliche und finzielle Lage des Bürgen. Dem Bürgen sollte es möglich sein, auch bei einer Inanspruchnahme der Bürgschaft weiterhin uneingeschränkt agieren kann.

Bürgschaftsrechtssprechung

Grundsätzlich kann jeder für jeden bürgen, Ausnahmen gibt es nur, wenn die Bürgschaft sittenwidrig ist. Das ist der Fall bei einer extremen finanziellen Belastung des Bürgen, bei einer emotionalen Abhängigkeit des Bürgen zum Schuldner und diese Abhängigkeit durch den Gläubiger zur Unterzeichnung der Bürgschaft ausgenutzt wurde.

Die Sittenwirdrigkeit einer Bürgschaft ist dann ausgeschlossen, wenn der Bürge Mitgesellschafter eines Familienunternehmens ist und ebenfalls von der Kreditaufnahme profitiert. Das gleiche hilt bei einer Ehefrau, die als Angestellte in einem Familienunternehmen mitarbeitet und somit ein Eigeninteresse daran hat, dass der Darlehensvertrag zustande kommt.

Bürgschaftssumme

Die Bürgschaftssumme ist der in der Bürgschaft vertraglich vereinbarte Betrag der Zahlungsverpflichtung. Diese festgelegte Bürgschaftssumme ist die höchste Haftungsgrenze und beinhaltet die Zinsen und Nebenkosten der Bürgschaft, also beispielsweise die Hauptschuld, aber auch der laufende und verfallene Jahreszins.

In der Regel liegt die Bürgschaftssumme etwa 10 bis 15%  über den zu sichernden Kreditbetrag, damit das Zins- und Kostenrisiko mit abgedeckt ist.

Bürgschaftstext

Der Text einer Bürgschaft muss die wesentlichen Dinge wie Hauptschuldner, Höhe der Schuld und den Gläubiger beinhalten. Im Bürgschaftstext kann festgehalten werden, ob der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet und somit sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann. Zudem ist bei Privatpersonen die Schriftform Pflicht, ein Vollkaufmann kann auch mündlich einen Bürgschaftsvertrag abschließen.

Bürgschaftsurkunde

Die Bürgschaftsurkunde ist ein schriftliches Dokument, das die Bürgschaft der Bank oder des Kreditversicherers gegenüber einem Dritten garantiert. Bei einer Mietbürgschaft muss die Bürgschaftsurkunde an den Vermieter ausgehändigt werden. Wird das Mietverhältnis beendet und liegen keine Forderungen von Seiten des Vermieters mehr vor, muss die Urkunde wieder an die Bank oder den Kreditversicherer zurückgegeben werden.

Eine Bürgschaftsurkunde ist nur dann gültig, wenn nach § 17 Abs. 4 VOB/B eine schriftliche Erklärung erfolgt ist. Diese Urkunde sollte folgende Angaben beinhalten: die exakte Bezeichnung des Auftragnehmers, des Auftraggebers, den Namen des Bürgen, die Angabe des Bürgschaftsbetrags etc.

Creditreform e.V.

Die bereits 1879 in Mainz gegründete Organisation Creditreform hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre Mitglieder vor „schädlichem Credit“, also Kreditmissbrauch und Forderungsausfällen zu schützen. Mit mehr als 130 Dienststellen deutschlandweit stellt die Organisation einen modernen Full-Service Anbieter im Kunden- und Risikomanagement dar.

Das Portfolio der angeboten Dienstleistungen beinhaltet die Unterstützung bei Forderungsinkasso und gerichtlichen Mahnverfahren, sowie Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte über Privatpersonen und Unternehmen, um wirtschaftliche Risiken für Unternehmen kalkulierbarer zu machen. Einen weiteren Bereich stellt zusätzlich das Direkt-Marketing dar, „Creditreform“ berät und unterstützt seine Mitglieder mit einem umfassenden Service, von Standortanalysen durch Bilanzrating und Bestandskundenpflege bis hin zu Neukundengewinnung und Kundenbindung. Weitere Informationen zu den Angeboten der Creditreform finden Sie hier.

Creditreform e.V. hat im Jahr 2010 4000 Mitarbeiter beschäftigt und hatte 125.000 Mitgliedsunternehmen und stellt mit 175 Geschäftsstellen in Europa eine der größten Wirtschaftsauskunfteien dar. Da die Landesgesellschaften in verschiedenen Ländern wie u.a. in Österreich, Schweiz, Bulgarien, Tschechien, Litauen, Luxemburg, Türkei aber auch China etc. sind, ist es auch möglich, Auskünfte über Firmen aus diesen Ländern zu erhalten.

Eigenbedarf

Ein Vermieter kann den Mietern den Wohnraum kündigen und das Mietverhältnis beenden, wenn er die Wohnung für sich selbst oder Familienangehörige benötigt. Dazu muss der Vermieter konkrete und vernünftige Gründe vorlegen, um die Wohnung beanspruchen zu können. Diese Gründe müssen im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Es ist kein Kündigungsgrund gegeben, wenn der Vermieter nur angibt, in seinem Eigentum wohnen zu wollen oder Familienangehörige dort wohnen zu lassen.

Der Eigenbedarf stellt den häufigsten Grund für die Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter dar. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt und muss ordentlich begründet werden (s.o.). Zu dem Personenkreis, für die der Vermiter wegen Eigenbedarf kündigen darf, gehören zum einen er selbst, zum anderen aber auch zu seinem Hausstand gehörende Personen, z.B. eine Pflegekraft, seine Eltern, seine Kinder, Enkel oder Geschwister. Seit Anfang 2010 gehören auch Nichten und Neffen zu den Personen, für die Eigenbedarf angemeldet werden darf.

Eigentümerwechsel

Wenn ein Vermieter das Mietobjekt verkauft, bleibt das Mietverhältnis bestehen. Der neue Eigentümer tritt in das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein. Er hat lediglich die Möglichkeit eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auszusprechen. Eine hinterlegte Kaution wird auf den neuen Eigentümer übertragen.

Durch den Wechsel des Eigentümers entstehen in Deutschland ungewöhnliche Rechtsverhältnisse, die nicht sehr überschaubar sind und zu erheblichen Kosten führen können.

Der Eigentümerübergang kann zum einen durch Verkauf, durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder Erbschaft oder durch andere Rechtsgeschäfte. Zu den anderen Rechtsgeschäften zählen z.B. die Schenkung oder der Tausch.

Einwohnermeldeamt

Bei jedem Wohnungswechsel muss sich ein Bürger der BRD beim ortsansässigen Einwohnermeldeamt ummelden / anmelden. Der Meldeschein, der in der Meldebehörde ausliegt, wird vor Ort ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit dem Personalausweis abgegeben. Der Wohnungswechsel wird dann im jeweiligen Melderegister vermerkt.

Das Melderegister ist maßgeblich für die Beschluss bzgl. staatsbürgerlicher, an den Wohnort gebundener, Pflichten und Rechte, wie bspw. Ausstellung von Personalausweisen oder die Wahlberechtigung. Verlässt ein gemeldeter Einwohner den Zuständigkeitsbereich des Einwohnermeldeamtes, so bleibt die Adresse bzw. die Daten für eine Dauer von 55 Jahren im Melderegister gespeichert.

Bei regulärem Wohnungswechsel beträgt die Meldefrist eine Woche. Bei Nichteinhalten der Frist entstehen Mahngebühren für den jeweiligen Bürger. Eine Abmeldung von der bisherigen Wohnung ist nicht nötig. Im Normalfall meldet der neue Zuständigkeitsbereich den Wohnungswechsel der ursprünglichen Meldebehörde.

Neben der Zuständigkeit bei Wohnungswechsel ergeben sich für das Einwohnermeldeamt zusätzliche Aufgaben bei der Ausstellung von Führungszeugnissen, amtlichen Beglaubigen, Haushaltsbescheinigung für Kindergeld, Reisepässe, Lohnsteuerkarten etc.

Einzug

Es ist Aufgabe des Vermieters sicherzustellen, dass der Mieter seine neue Wohnung pünktlich zum vertraglichen Mietbeginn beziehen kann. Die durch eine Verzögerung der Wohnungsübergabe entstehenden Kosten, wie besipielsweise erneute Umzugs- oder Übernachtungskosten hat in einem entsprechenden Fall der Vermieter zu tragen. Es gilt, dass die Wohnung zum vertraglichen Termin bezugsfertig sein muss. Auch wenn der Vertrag möglicherweise eine Klausel enthält, die besagt, dass das Mietverhältnis beginnt, sofern das Objekt zu diesem festgelegten Zeitpunkt auch wirklich bezugsfertig ist, diese ist nicht gültig. Sinnvoll ist es ebenfalls, beim Einzug ein Übernahmeprotokoll anzufertigen, welches von Mieter und Vermieter unterzeichnet wird. In diesem Protokoll wird der Zustand des Wohnobjektes zum Zeitpunkt des Einzuges dokumentiert, sowie eventuelle Mängel festgehalten. Das Protokoll dient sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter als Sicherheit und hat zudem eine Beweiskraft, die im Streitfall maßgebend sein kann.

Sie sollten daher überprüfen, ob der Boden der neuen Wohnung kratz- und dreckfrei ist, ob die Heizungen funktionieren, ob sich alle Fenster problemlos öffnen und schließen lassen und beispielsweise ob alle Löcher fachgerecht zugespachtelt sind. Alle Mängel müssen im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten werden.

Energieausweis

Ein Energieausweis bzw. Energiepass, der seit 2008 erstmals Anwendung findet, dient der energetischen Effizienzberechnung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Damit erhält jeder Miet- bzw. Kaufinteressent das Recht, einen Einblick in den Energieausweis zu erhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gebäude deren Gesamtfläche 50 m² unterschreiten, sowie denkmalgeschützte Gebäude. Mieter aus laufenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch auf Vorlage eines Energieausweises.

Inhalt des Energieausweises sind einleitend allgemeine Angaben zur Immobilie, einschließlich Adresse des Objektes, Baujahr etc., desweiteren werden Hinweise zur Benutzung des Ausweises und zur energetischen Verfassung bzw. zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Immobile gegeben.

Grundsätzlich zu unterscheiden ist die Ausstellung eines Energeiausweises auf Basis des errechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs.

Für den bedarfsorientierten Ausweis wird der individuelle Energiebedarf der gesamten Immobilie ermittelt, in Abhängigkeit von der Größe des Objektes, der verwendeten Baumaterialien sowie der Art der Energie Anlage; allerdings unabhängig von den individuellen energetischen Verbrauchsgewohnheiten der einzelnen Miet- bzw. Wohnparteien, um damit einen objektiven Vergelich zwischen verschiedenen Gebäuden herstellen zu können. Dies soll außerdem den Zweck erfüllen, auf Basis der Energiewerte, dem entsprechenden Wohngebäude eine Energieberatung bzgl. einer eventuellen Sanierung des Gebäudes zukommen zu lassen.

Für den verbrauchsorientierten Ausweis, dessen Daten von denen eines bedarfsorientierten Energeiausweises stark abweichen können, wird der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre ermittelt, in Abhängigkeit von spezifischem Verbraucherverhalten und den Witterungsgegebenheiten. Bei Nichtwohngebäuden besteht die Freiheit zwischen bedarfsorientiertem und verbrauchsorientiertem Energieausweis zu wählen.

In dem § 21 der EnEv 2009 ist geregelt, wer berechtigt ist, Energiausweise für bestehende Gebäude auszustellen. Zu der Austellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind beispielsweise berechtigt: Hochschulabsolventen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingeneurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpnukt in einem der genannten Gebiete. Zudem Hochschulabsolventen der Innenarchitektur oder auch staatlich geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik, die aber einige Voraussetzungen erfüllen müssen.

Energieberatung

Die Energieberatung, als Dienstleistung für private Haushalte, unterstützt Verbraucher in Fragen zu Heizungs- und Regelungstechniken, Solarenergie, Förderprogrammen, Einsparunsgpotentialen, Wärmepumpen, Energieversorgerunternehmen und erteilt umfassende Auskunft zu weiteren ökologischen und ökonomischen Aspekten sowie Informationen zum Energieausweis.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie startete das Programm "Energiesparung vor Ort", um die energetische Sanierung von Wohngebäuden zu fördern. Die Beratung wird von vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassene Energieberater durchgeführt.

Beispielsweise werden Gebäude, die vor 1984 erbaut wurden, zunächst untersucht und anschließend dazu passende sinnvolle Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen.

Energieeffizienz

Als Energieeffizienz wird das Ausmaß der Nutzung eingesetzter Energie bezeichnet. Ziel der maximalen Energieeffizienz ist es mit möglichst geringem Energieeinsatz den gewünschten Nutzen zu realisieren.

In Deutschland beansprucht der private Haushalt etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs, Treibstoffverbrauch noch nicht mit einberechnet. Hier eröffnen sich dementsprechend enorme Ressourcen zum Energiesparen bzw. einer effizienten Gestaltung des Energieverbrauchs.

Energie eingespart werden kann zum einen durch Veränderungen des Verhaltens, z.B. indem man einen Raum im Winter weniger heizt oder vermeidet, kurze Strecken mit dem Auto zu fahren. Laut einer Studie kann der Energieverbrauch maßgeblich durch eine Verbesserung der Energieeffizenz von Gebäuden, Transport und industriellen Verfahren bis 2050 um 17 bis 33 % verringert werden.

Energiesparen

Ziel des Energiesparens ist es mit möglichst geringem Energieeinsatz die erwünschte Energiedienstleistung zu erhalten. Besonders ältere Geräte im Haushalt verbrauchen derzeit noch unverhältnismäßig viel Strom. Allerdings ist auch bei neueren Modellen auf die Energiebilanz bzw. Energieeffizienz zu achten. Allein ein neues Produkt grantiert keinen sparsameren Energieverbrauch. Häufig sind neuwertige Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Kühlschränke, Trockner etc.) mit einem Energieetikett, welches dem Verbraucher als Richtlinie dienen soll, ausgezeichnet.

Energiesparen erspart nicht nur Kosten, ebenso mindert es die Umweltbelastung und unterstützt damit indirekt die wirtschaftlichen Klima- und Umweltschutzmaßnahmen. Um Einsparpotentiale zu identifizieren bietet sich ein Beratungsgespräch mit der regionalen Energieberatung an.

Zu den häufigsten Energisparsünden zählen z.B. der Standby-Modus, unbenutze Ladegeräte in der Steckdose, Licht in leeren Räumen, das Heizen von leeren Räumen, die Nutzung des Autos auch für kurze Strecken, die Nutzung von Wäschetrocknern statt Wäscheleinen oder das Anlassen des Motors im stehenden Auto.

Energiespartipps wären beispielweise: mit geschlossenem Kochtopf kochen, durch warme Kleidung kann man die Heizperiode verkürzen und die Raumtemperatur absenken oder beispiweise Heizungskörper nicht mit Möbeln oder anderen Gegenständen zuzustellen und diese beim Verlassen eines Raumes abzusenken.

Enthaftungserklärung

Mittels einer Enthaftungserklärung kann ein Bürgschaftsgläubiger den Bürgen aus einer bestimmten Bürgschaft entheben. Der Bürge wird also nicht mehr vom Bürgschaftsgläübiger in Anspruch genommen. Es handelt sich bei der Enthaftungserklärung um eine formlose, schriftliche Erklärung des Bürgschaftsgläubigers.

Formeller Bürgschaftsfall

Bei einem formellen Bürgschaftsfall liegt die Beweislast beim Gläubiger. Er muss nachweisen, dass die Forderung zu den Bedingungen der Bürgschaft zählt. Ist jedoch klar ersichtlich, dass es sich um eine andere Forderung handelt oder der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist, liegt kein formeller Bürgschaftsfall vor.

Fristlose Kündigung durch den Mieter

Eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung durch den Mieter muss, um rechtlich anerkannt werden zu können, gewisse gesetzliche Kriterien erfüllen:

Die Kündigung kann fristlos erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Vermieter den Hausfrieden in erheblichem Maße stört oder wenn für den Mieter eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, wie beispielsweise durch Schimmelpilze besteht. Allerdings ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden und Mängel zu gewähren. Erst nach Ablauf dieser Frist, wenn Beseitigung durch den Vermieter erfolgt ist, kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Bei Mieterhöhungen besteht unter bestimmten Voraussetzungen für den Mieter die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts.

Die fristlose oder auch außerordentliche Kündigung ist in den §§ 314, 543, 626 BGB geregelt. Sie kann nicht durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung ausgeschlossen werden.

Gewährleistungsbürgschaft

Eine Gewährleistungsbürgschaft besteht für die Dauer einer Gewährleitungspflicht und wird fällig, wenn der Auftragsnehmer insolvent wird und aufgetretene Mängel nicht mehr ausgleichen kann. Oftmals werden Gewährleistungsbürgschaften im Bauwesen abgeschlossen. In der Bauphase haftet eine Ausführungsbürgschaft, nach der Abnahme wird diese dann durch die Gewährleistungsbürgschaft abgelöst. Zusammengefasst nennt man diese Bürgschaften Vertragserfüllungsbürgschaft. Zwar kann die Gewährleistungsbürgschaft auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden, doch sie gilt innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist der jeweiligen Sache und die Bürgschaft muss nach Ablauf der Frist an den Bürgen zurückgegeben werden.

Für Kunden bestehen jeweils zwei unterschiedliche Möglichkeiten, sich gegen das Risiko auftretender Mängel abzusichern. Beispiwelsweise können fünf Prozent der zu zahlenden Summe einbehalten werden (sog. Bareinbehalt) oder es wird die oben beschriebene Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen.

Gläubiger

Als Gläubiger bezeichnet man eine Privatperson, eine öffentliche Körperschaft oder ein Unternehmen (z.B. ein Kreditinstitut), das durch die Gewährung eines Kredits, Darlehens o. ä. gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Rückzahlung zu den vereinbarten Konditionen hat. Hat ein Schuldner mehrere Schuldverhältnisse, haben dementsprechend auch mehrere Gläubiger Ansprüche, die als Gruppe der Gläubiger bezeichnet werden. Kommt es zur Insolvenz beim Schuldner, organisiert sich die Gruppe der Gläubiger zusammen in der Gläubigerversammlung.

Der Gläubiger ist eine Lehnübersetzung aus dem italienischen "creditore", das auf "credere" (glauben) zurückgeht. Ein Gläubiger glaubt demnach einem Schuldner, dass dieser seine Schuld erbringen wird. Die Beziehung zwischen den beiden wird als Schuldverhältnis bezeichnet.

Globalbürgschaft

Bei der Globalbürgschaft verpflichtet sich der Bürge für alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen. Da diese Bürgschaftsform den Bürgen unangemessen benachteiligt, ist sie in Formularverträgen unwirksam (siehe § 307 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Ausdehnung der Bürgschaft ist grundsätzlich auch gegenüber Kaufleuten unwirksam.

Hauptschuldner

Als Hauptschuldner bezeichnet man denjenigen, der mit einem Gläubiger ein Schuldverhältnis eingegangen ist. Bei einem Bürgschaftsvertrag erklärt sich dann ein Bürge bereit, anstelle des Hauptschuldners zu treten, sobald dieser in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Wird der Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen, kann er sich die geleisteten Zahlungen im Anschluss vom Hauptschuldner wieder zurückholen.

Höhe der Mietkaution

Die Höhe der Mietkaution wird individuell in jedem Mietvertrag vereinbart. Generell ist der Mieter aber nicht zu einer Zahlung einer Mietkaution verpflichtet. Das bedeuetet, dass der Mieter nur dann eine Mietkaution zahlen muss, wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung besteht. Ist dies der Fall, darf die vertraglich vereinbarte Summe der Mietkaution allerdings die Summe aus drei Monatakaltmieten, gemäß der vertraglichen Vereinbarung, nicht überschreiten.

Eine Monatskaltmiete entspricht dabei der monatlichen Mietzahlung abzüglich der anfallenden bzw. vereinbarten Betriebskosten.

Gesetzlich geregelt ist die Höhe der Mietkaution im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraph 551 Absatz 1 Satz 1.

Da die Höhe der Mietkaution für manche Mieter eine finanzielle Belastung darstellt, ist es möglich, dass die Kaution in drei gleich großen Raten gezahlt werden kann.

Kaution als Mietsicherheit

Weiter gefasst kann der Begriff Kaution auch in anderen Fällen auftauchen. Wir kennen das vielleicht aus dem Fernsehen, wo eine Kaution hinterlegt werden muß, um aus dem Gefängniss frei zu kommen. Auch hierbei handelt es sich ja um eine zu hinterlegende Sicherheit.

Die Mietsicherheit, auch eine Art der Kaution, kennt verschiedene Formen, die dem Vermieter generell dazu dient, sich vor einem Schaden von Seiten des Mieters, während der Mietdauer, abzusichern. Diese ist nach deutschem Recht, zwingend getrennt von dem Vermögen des Vermieters aufzubewahren. Den Beweis hat der Vermieter zu liefern.

Die Höhe der Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt und darf maximal 3 Kaltmieten betragen. Diese darf auch in 3 Raten einbezahlt bzw. übergeben werden. Hierbei wird lediglich die Nettomiete ohne weitere Zusatzkosten veranschlagt. Die Nachforderung von einer weiteren oder höheren Kaution ist selbst bei langjährigen Mietverhältnissen nicht zulässig. Lediglich die evtl. anfallenden Zinsen bei einem Sparbuch, sind der Kaution zugehörig. Die anfallenden Zinsen sind aber zu jederzeit dem Mieter anzurechnen und gehören nicht dem Vermieter.

Die Bürgschaft als Sicherheit für private Mietverhältnisse kam erst vor einigen Jahren auf. Als Sicherheit für Gewerbeanmietungen ist diese schon sehr lange geläufig und wird häufig akzeptiert. Weil sich Mietkautionen nicht auf die Kreditlinie eines Unternehmens auswirkt, ist sie auch von Unternehmern sehr geschätzt. Diesbezüglich ist es immer noch recht unverständlich, daß einige Vermieter für private Mietverhältnisse, eine Bürgschaft als eine Form der Kaution immer noch nicht akzeptieren, also die Vorteile wahrscheinlich noch nicht verinnerlicht haben.

Kautionen und Bürgschaften sind spätestens seit der Bankenkrise in aller Munde. Seit dem wir auch von der Kreditklemme für Unternehmen sprechen, hat die Bundesregierung unter Fr. Merkel, einige Kreditversicherer und Bürgschaftsgeber aufgefordert, die Unternehmen mit Bürgschaften und Kautionen zu versorgen. Dies ist meist eine gute Alternative zu einem Kredit.

Entscheidend aber ist, daß dem Vermieter die alleinige Auswahl der Art und Höhe der Mietkaution vorbehalten ist. Der Mieter hat also nicht das Recht, dem Vermieter eine Barkaution als Kaution zu stellen, wenn der Vermieter eine Bürgschaft verlangt. Beide Parteien sollten sich aber im Sinne der besten Lösung für beide, vorher absprechen und die gewünschte Art der Kautionsstellung vereinbaren.

Kautionshöchstbetrag

Laut Gesetz (§ 551,1 BGB) darf die Kaution drei Nettomonatskaltmieten nicht übersteigen. Zudem muss sie im Mietvertrag vereinbart werden.

Ebenfalls kann die Kaution in 3 Monatsraten, beginnend mit dem Mietverhältniss beglichen werden. Der Vermieter muß jedoch der Art der Mietkaution zustimmen, wenn der Mieter eine Alternative zur Barkaution wählt.

Kautionskonto

Bei einem Kautionskonto handelt es sich im Normalfall um ein Bankkonto, auf das man die vereinbarte fällige Mietkaution einmalig oder in Raten überweist. Für dieses Konto wird eine Abtretungsvereinbarung unterzeichnet, welche dem Vermieter den Zugriff im Schadensfall gestattet. Der Vermieter wird über die Einzahlung von der Bank informiert und ist somit befugt, über dieses Kautionskonto in einem beliebigen Schadensfall zu verfügen. Die Verzinsung eines Kautionskontos ist in der Regel recht niedrig, weit unter der jährlichen Inflationsrate, weshalb diese Art der Kautionsform nicht zu empfehlen ist.

Kautionssparbuch

Bei einem Kautionssparbuch handelt es sich um ein Sparbuch einer Bank oder Sparkasse, das dem Vermieter nach der Einzahlung der vereinbarten Mietkautionssumme abgetreten wird. Die Abtretung geschieht in der Regel über eine Abtretungsvereinbarung, welche die Bank bereitstellt. Das Kautionssparbuch wird dem Vermieter übergeben, der verpflichtet ist, dieses Sparbuch sicher aufzubewahren. Der hohe Aufwand und geringe Nutzen des Kautionssparbuchs sowie die schlechte Verzinsung, meist unter der jährlichen Inflationsrate, sind deutliche Nachteile dieser Kautionsform.

Gegenwärtig besteht allerdings die Möglichkeit ein Sparbuch über eine Kaution auch in Form einer Onlinekontoeröffnung anlegen zu lassen. Dafür muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und anschließend mit dem obligatorischen Postident-Formular, der Verpfändungserklärung sowie einer Kopie des aktuellen Mietvertrages an die Bank versendet werden.

Wird das Mietverhältnis beendet und hat die Wohnungsübergabe an den Vermieter stattgefunden, so erhält der Mieter den ursprünglich in Verwahrung gegebenen Betrag zuzüglich der entsprechenden Zinsen zurück.

Der Mieter wird in jedem Fall informiert, sollte der Vermieter auf das Kautionssparbuch zugreifen wollen. Zudem ist im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen den Vermieter garantiert, dass das Kautionssparbuch nicht in die Insolvenzmasse fließt, sondern an den Mieter ausgezahlt wird.

Kautionsversicherung

Anstatt einer Bank gewährt eine Versicherungsgesellschaft die Kautionsbürgschaft. Der Bürgschaftsnehmer bezahlt eine Prämie an die Versicherung, die aktuell zwischen 3% und 6% pro Jahr liegt. Der Mieter ist bei dieser Art der Mietkaution nicht durch eine hohe Kautionssumme in seiner Liquidität beschränkt und der Vermieter trotzdem voll abgesichert.

Zusätzlicher Vorteil: Bei einer nicht sofortigen Rückgabe der Mietkaution bei beendetem Mietverhältnis ist der Mieter nicht doppelt mit „alter" und schon „neuer" Mietkautionssumme belastet.

Bei der Kautionsversicherung über eine Versicherungsgesellschaft müssen i.d.R keine Sicherheiten hinterlegt werden, so stellt auch die Kautionsversicherung, neben der Mietkaution als Bankbürgschaft eine finanziell vorteilhafte Alternative zur Zahlung der üblichen Kaution dar.

Kündigungsfrist

Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung durch den Vermieter beträgt grundsätzlich drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen und gilt dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Erfolgt die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt im Monat, so verschiebt sich die Frist um einen Monat. Die vom Vermieter einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert sich nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren Mietdauer auf neun Monate.

Der Sinn der Kündigungsfrist ist, dass beide Vertragspartner das Vertragsverhältnis ohne übermäßigen Zeitdruck abwickeln können und und nach einem neuen Vertragspartner suchen können.

Materieller Bürgschaftsfall

Zusätzlich zu einem formellen Bürgschaftsfall muss der Gläubiger die Schlüssigkeit seiner Hauptforderung, also den Anspruch gegen den Hauptschuldner nachweisen und sinnvoll und stichhaltig begründen können. Dabei muss der Gläubiger die Gründe für die Fälligkeit seiner Gewährleistungsforderung, die durch die Bürgschaft gesichert wird, darlegen, während beim sogenannten formellen Bürgschaftsfall lediglich die urkundlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Dieses Erfordernis der Schlüssigkeit einer Forderung und die Darlegung dieser können eine Liquiditätshemmung mit sich führen, da eine Auszahlung an den Gläubiger und damit die Erfüllung der Forderung erst stattfindet, wenn diese Erfordernis erfüllt wurde und der Gläubiger seine Ansprüche sinnvoll geltend machen konnte.

Mietbürgschaft

Die Mietbürgschaft ist eine relativ neue Art der Mietkaution. In diesem speziellen Fall der Mietkaution garantiert ein Bürge im Rahmen der Mietbürgschaft bis zu einer gewissen Bürgschaftssumme im Namen des Mieters für potentielle Schäden. Dafür muss der Mieter auch kein Spar- oder Kautionskonto bzw. Bargeld hinterlegen, sondern leistet gegenüber dem Bürgen lediglich eine jährliche Prämie. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 3 und 6% jährlich. Für Schäden, die der Mieter verursacht, leistet dann zunächst der Bürge Schadensersatz gegenüber dem Vermieter, der Bürge wird dann aber auf den Mieter für geleistete Zahlungen zurückgreifen.

Mietbürgschaft für Gewerbeobjekte

Diese Bürgschaft fungiert als Kaution für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem aktuell bestehenden Mietvertrag. Bei Abschluss eines Mietvertrags muss der Mieter dem Vermieter in der Regel eine Sicherheit stellen, z.B. durch eine Abtretung oder eine Bankbürgschaft. Eine solche Sicherheit kann durch eine Bürgschaft der „R+V“ ersetzt werden. Die Gruppe die angesprochen werden kann durch eine solche Bürgschaft sind überwiegend Unternehmen mit angemieteten Räumen.

Mieterkündigung

In der Regel kann ein Mieter mit einer Frist von drei Monaten ein Mietverhältnis ohne Angaben von Gründen kündigen. Es sei denn, es wurde ein Zeitmietvertrag abgeschlossen oder vertraglich festgelegt, dass sowohl Mieter als auch Vermieter für einen bestimmten Zeitraum von einer Kündigung absehen. Ein Sonderkündigungsrecht gilt (BGB, § 561) beispielsweise wenn der Vermieter die Miete erhöhen will. Nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats die Erhöhung ablehnen und von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und zum Ende des übernächsten Monats fristlos kündigen.Weiterhin gilt ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Todes eines Mieters und unter bestimmten Umständen auch bei Verweigerung zur Untermiete durch den Vermieter.

Zum Herunterladen haben wir für Sie eine standardisierte Kündigung der Mietwohnung als PDF-Datei bereitgestellt.

Mieterschutz

Wie es der Name sagt, bedeutet Mieterschutz Schutz des Mieters. Im speziellen bezieht sich der Mieterschutz darauf den Mieter vor Fehlverhalten und Vertragswidrigkeiten seitens des Vermieter zu schützen.

Dabei können unter anderem folgende Sachlagen den Mieterschutz betreffen:

  • Mieterhöhung bzw. Mietminderung
  • Bedarf nach Modernisierung bzw. Reparaturen
  • Kündigungsmodalitäten
  • Heiz- und Betriebskosten
  • Unstimmigkeiten bzgl. des geschlossenen Mietvertrages

Bei diesen Fragen, Problemen oder bereits begonnenem Rechtsstreit sollte unbedingt und unverzüglich der Rat von Mieterschutz-Sachverständigen eingeholt werden. In vielen Gemeinden und Städten gibt es eigens für Mietrecht eingerichtete Beratungsstellen. Zudem gibt es hilfreiche Informationen und Anlaufstellen auch im Internet, wie beispielsweise der Interessensverband Mieterschutz e.V. oder auch der Mieterschutzbund e.V.

In vielen Fällen wird von einem sog. "asymmetrischen Kündigungsrecht" gesprochen. Das bedeutet in der genaueren Betrachtung das z. B. der Mieter bezogen auf die Kündigungsfrist gegenüber dem Vermieter, besser gestellt ist.

Mietkaution

Die Mietkaution ist eine Hinterlegung von Sicherheiten des Mieters für den Vermieter. Aus diesen Sicherheiten, sei es eine Spar- oder Kautionskonto, Bargeld oder eine Mietbürgschaft, kann der Vermieter Schäden an seinem Mietobjekt, die vom Mieter verursacht wurden, begleichen. Die Höhe der Mietkaution ist in § 551 BGB geregelt und darf maximal 3 Kaltmieten betragen.

Umgangssprachlich wird häufig lediglich von der "Kaution" gesprochen. Auch in deutschen Mietverträgen findet man meist den Begriff "Kaution" wenn es um die Hinterlegung einer Mietsicherheit geht.

Der gesetzliche Rahmen der Zahlung einer Mietkaution ist relativ offen, das bedeutet, dass der Mieter gesetzlich nicht verpflichtet ist eine Mietkaution an den Vermiter zu zahlen. Sobald aber eine vertragliche Einigung bezüglich einer Mietkautionszahlung besteht, ist der Mieter an den vertragliche Vereinbarung gesetzlich gebunden. Falls der Mieder sich weigert die Kaution zu zahlen, oder finanziell nicht in der Lage ist, obwohl es eine vertragliche Regelung über die Zahlung gibt, so obliegt dem Vermieter das Recht das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Bezüglich der Höhe der Mietkaution gibt es drei grundlegende gesetzliche Bestimmungen, die im Mietvertrag eigehalten werden müssen:

  1. Die Mietkautionssumme darf nicht höher sein als die Summe aus drei Monatskaltmieten.
  2. Die Mietkautionssumme darf seitens des Mieters in drei gleichen Raten zu Beginn eines Monats gezahlt werden, sofern die Summe der Mietkaution bei drei Monatskaltmieten liegt. Liegt die Summe unter den drei Monatskaltmieten, so darf die Zahlung dementsprechend in zwei bzw. muss in einer Rate gezahlt werden.
  3. Die Mietkaution wird generell in Form einer Spareinlage bei einer Bank hinterlegt und gemäß der örtlichen Zinshöhe verzinst. Es besteht aber auch die Möglichkeit in Form einer Mietbürgschaft zu hinterlegen.
  4. Wird das Mietverhältniss beendet, so hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der gesamten Mietkautionssumme, sofern seitens des Vermieters keine vertraglichen Forderungen bestehen.

Mietminderung

Um eine Mietminderung durchsetzen zu können, bedarf es eines Mangels am Mietobjekt aufgrund dessen der Mieter nicht mehr in der Lage ist die Immobilie, gemäß der im Vertrag vereinbarten Bedingungen, zu bewohnen. Hat der Mieter den Mangel selbst verschuldet, ist die Mietminderung ausgeschlossen. Sofern dies nicht der Fall ist, ist es irrelevant, ob der Vermieter den Mangel zu selbst zu verschulden hat.

Grundsätzlich sind zwei Arten des Schimmels zu unterscheiden: neben den üblichen Sachmängeln, kann auch ein Rechtsmangel zur Mietminderung, sowie Schadensersatzansprüchen führen, bzw. erlaubt dem Mieter die fristlose Kündigung. Ein solcher Rechtsmangel kann z.B. sein, dass die Immobilie grundsätzlich nicht als Wohnraum hätte vermietet werden dürfen.

Sachmängel beziehgen sich dagegen auf den auf den Zustand des Objektes, dessen Umfeld sowie auf im Objekt befindliche Gegenstände. Dazu gehören unteranderem Schimmel durch unausgegelichenen Feuchtigkeitshaushalt, übermäßige Lermbelästigung durch Nachbarn oder Baustellen sowie Probleme bzw. Ausfall der Heizung.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Vermieter über die Mängel informiert worden ist, und ihm damit die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Schäden zu beheben. Erst im Falle dessen, dass es nicht zu einer Behebung der angegebenen Mängel gekommen ist, kann der Mieter eine Miteminderung verlangen, bzw. die fristlose Kündigung einreichen. Generell muss die Miteminderung nicht beantragt werden. So hat der Mieter das Recht im Falle von Mängeln weniger Miete zu zahlen. Damit liegt er Mieter allerdings in der Beweislast und muss belegen können, dass Wohnungsmängel vorliegen.

Mietnomanden

Bei Mietnomaden handelt es sich um Mieter, die ihre Miete nicht bezahlen bzw. von Anfang an nicht die Absicht haben, die regelmäßigen und vollständigen Zahlungen zu begleichen. Auch die Zahlung der fälligen Mietkaution an den Vermieter bleibt in den meisten Fällen aus. Der Vermieter hat jedoch nur ein eingeschränktes Recht, säumige Mieter aus seiner Mietwohnung herauszubekommen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis erst kündigen, wenn sich die Mietschulden des Mieters auf insgesamt zwei Monatsmieten belaufen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB) oder der Mieter innerhalb von zwei Monaten mehr als eine volle Monatsmiete im Rückstand (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) ist. Verlässt der Mieter die Wohnung trotz Kündigung nicht, muss der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht klagen. Hier verlängert sich die Dauer des Mietausfalls natürlich um weitere Monate bis ein vollstreckbares Räumungsurteil ergeht. In den meisten Fällen verschwindet der Mietnomade jedoch vor der endgültigen Räumung und hinterlässt die Wohnung in einem unbewohnbaren Zustand. Zu den bisher entstandenen Kosten durch den Mietausfall kommen noch Kosten für Sanierung und Renovierung der Mietwohnung.

Mietrecht

Das deutsche Mietrecht ist gesetzlich in den §§ 535 bis 580a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Doch so einfach und transparent ist es in der Realität mit dem deutschen Mietrecht nicht.

Ca. 53% aller Deutschen leben in einer Mietwohnung; das sind so viele wie in keinem anderen Land Europas (von der Schweiz einmal abgesehen). Das liegt im Besonderen daran, dass nach Meinung der Deutschen das Wohnen in einer Mietwohnung zum einen die Mobilität bzgl. eines Wohnortwechsels deutlich weniger einschränkt als der Besitzt eines Eigentums, und zum anderen wesentlich geringer der Kapitalbindung unterliegt. Dazu kommt, dass jeder deutsche Mieter im Schnitt 2,1 Räume für sich persönlich zur Verfügung hat, was den Wohnkomfort, verglichen mit anderen europäischen Ländern, deutlich attraktiver macht.

Umso relevanter, aber auch umfangreicher ist das Mietrecht in Deutschland. Jeder Bürger hat zwar die Möglichkeit sich in den angegebenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Regelungen, Richtlinien, Verordnungen etc. zu informieren; in den meisten Fällen, ist der individuelle Fall allerdings so speziell, dass auf Anhieb, und ohne erhebliche juristische Grundbildung, nicht die gesuchte / erwünschte Lösung gefunden wird. Für eben diese Fälle gibt es den Mieterschutz, sowie Vereine, wie beispielsweise den Mieterschutzbund e.V., und Informationsstellen die es sich zur Aufgabe gemacht haben, den Bürger in seinen Fragen und Problemen bzgl. mietrechtlicher Angelegenheiten, bspw. bzgl. des Mietvertrages, zu informieren und zu unterstützen. Die wichtigsten Informationen rund ums Mietrecht finden Sie in unserem Lexikon. Hadern Sie allerdings auch nicht bei schwerwiegenden Problemen mit dem Mietrecht, juristischen Rat einzuholen.

Weitere gesetzliche Vorschriften und Regelungen, die das Thema "Mieten und Wohnen" betreffen, sind die Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizkVO) oder die Betriebskostenverordnungen (BetrKV). Letztere enthalten die Grundsteuer, Kosten für Wasser, Entwässerung, Heizung, Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung etc.

Mietvertrag

Der Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen den in der Regel zwei Parteien, dem Vermieter und dem Mieter, zur Regelung der Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen Entgelt.

Inhalt eines Mietvertrages sind in der Regel folgende Bestimmungen:

Mietparteien; Regelung über die Mietsache / das Mietobjekt; Regelung bzgl. der Mietfrist / Mietdauer; Regelung bzgl. der Mietzahlung / Miete / Mietzins; Regelung über Nebenkosten / Betriebskosten; Regelung über die Mietkaution; Regelung über den Zustand der Wohnung; Regelung über Instandhaltung des Mietobjektes seitens des Vermieters; Regelung über Schönheitsreperaturen; Regelung über Nutzungsrechte außerhalb der Mietsache; Regelung über Tierhaltung; Regelung über Untermietverträge; Regelung über die Kündigungsbedingungen.

Gesetzlich gibt es bei einem Mietvertrag über Wohnraum keine Forderung nach Schriftform. Dennoch ist es für beide Parteien ratsam zu Beginn des Mietverhältnisses einen schriftlichen Mietvertrag zu schließen, der von beiden Parteien unterschrieben und an beide Parteien ausgehändigt wird, damit werden die meisten rechtlichen Grundlagen (oben genannte Bestimmungen sollten mindestens geregelt sein) des Mietverhältnisses fixiert und es besteht wenig Raum für Zwistigkeiten.

Durch einen Vertrag ergeben sich für beide Parteien Rechte und Pflichten. Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter die Mietsache im vetragsgemäßen Zustand zu übergeben und für die Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete an den Vermieter gemäß der im Mietvertrag vereinbarten Fristen / Befristungen und Höhe. Außerdem ist der Mieter an die Mietzeit gebunden und im Falle des Auslaufens des Mietvertrages verpflichtet die Mietsache in vertragsmäßigem Zustand an den Vermieter zurück zu übergeben.

Die allgemeinen Vorschriften für das deutsche Mietrecht lassen sich im BGB in §§ 535 bis 548 finden. Aus diesen Paragraphen ergeben sich auch die rechtlichen Verpflichtungen für den Vermieter wie auch den Mieter. Aber auch die Mieterhöhung ist hier geregelt. So ist die Miete für eine Wohnung grundsätzlich in der Höhe zu zahlen, die im Mietervertrag von Seiten des Mieters und Vermieters vereinbart wurde. So darf eine Miete nur im Rahmen der gesetzlichen geregelten Fällen erhöht werden. Die häufigsten und üblichen Mieterhöhungen erfolgen zur Angleichung an die "Vergleichsmiete" (ortsüblicher Mietpreis) sowie im Anschluss an Renovierungs- und Umbaumaßnahmen.

Mineralölbürgschaft

Die Mineralölbürgschaft ist eine Kaution für die Bezahlung von geliefertem Mineralöl. Dies kommt zustande indem Mineralölgesellschaften, Mineralöl an gewerbliche Kunden wie z.B. Tankstellen liefern. Hierbei hat der Tankstellenbetreiber eine Kaution im Rahmen der Bezahlung des gelieferten Mineralöls zu stellen.

Die Bürgschaft haftet, wenn der Tankstellenpächter die Forderungen der Mineralölgesellschaft nicht mehr bezahlen kann. Tankstellen, Frachtführer sowie Speditionen mit eigenem Tanklager gehören zu den angesprochenen Zielgruppen.

Nachsendeantrag

Ein Nachsendeantrag ermöglicht Ihnen, Post die an die alte Adresse zugestellt wird, zu Ihrem neuen Wohnsitz umzuleiten. Damit vermeiden sie, bedeutende Postsendungen gar nicht, oder jedenfalls verspätet zugestellt zu bekommen. Ein Nachsendeantrag kann aber auch bei längerer Abwesenheit / Urlaub / Krankheit etc. gestellt werden.

Der Nachsendeantrag gilt für maximal 12 Monate. Die Kosten für ein halbes Jahr betragen für den Privatkunden etwa 15 Euro, bei 12 Monaten etwa 25 Euro.

Desweiteren betseht die Möglichkeit seine Post über einen gewissen Zeitraum bei der zuständigen Poststelle lagern bzw. sammeln zu lassen. Hier liegen die Kosten bei ca. 8 Euro bei bis zu einem Monat, bzw. bei ca. 10 Euro bei bis zu drei Monaten.

Normbürgschaft

Eine Normbürgschaft wird vom Auftragsnehmer als unbefristete Blankourkunde ausgestellt. Der Auftragsgeber, in diesem Fall meist ein Unternehmen, kann die Urkunde bei Bedarf selbst ausfüllen und an den Auftragsnehmer zurück schicken. Nach fünf Jahren werden diese Urkunden automatisch ausgebucht und es findet keine Rückforderung statt.

Im Rahmen der Versicherung einer Kaution bei der R&V können Sie Normbürgschaften für Gewährleistungsverpflichtungen in unterschiedlichen Größenordnungen pro Auftrag/Objekt (zw. 500€ und 10.000€) erhalten. Die Höhe und Anzahl der einzelnen Normbürgschaften richten sich nach dem vereinbarten Limit, dessen Ausschöpfung und der maximalen Bürgschaftssumme pro Auftrag/Objekt.

Die Vorteile der Normbürgschaften: keine zusätzlichen Kosten, sofortige Verfügbarkeit der Gewährleistungsbürgschaften, kein unnötiger Verwaltungsaufwand, ohne zusätzlichen Bürgschaftsauftrag, Liquiditätsverbesserung, größerer Handlungsspielraum, größere Unabhängigkeit.

Obhutspflicht

Während der Mietdauer unterliegt der Mieter einer Obhutspflicht, diese fordert, dass die Wohnung pfleglich zu behandeln ist und Schäden so weit wie möglich zu vermeiden sind. Dieser Obhutspflicht unterliegen neben der eigentlichen Wohnung auch das Wohnhaus selbst und weitere für den Mieter zugängliche Bereiche, wie beispielsweise Waschküchen. Vom Mieter sind Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Wohnobjekts zu treffen. Hierzu zählen beispielsweise das Schließen von Türen und Fenstern bei Unwettern oder auch der ausreichende Heizungsbetrieb in der Winterzeit. Diese Obhutspflicht bezieht sich auf alle Räume die dem Mieter zugänglich sind, entstandene Schäden sollten dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Bei längerer Abwesenheit sollte eine andere Person mit beauftragt werden, die Obhutspflicht wahrzunehmen und nachzuschauen ob alles in Ordnung ist. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass der Mieter selbst verpflichtet ist sofortige Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise bei Bränden oder Wasserrohrbrüchen um eventuelle Schäden durch schnelles Handeln zu vermeiden. Die Obhutspflicht des Mieters endet erst mit der entgültigen Wohnungs- und Schlüsselübergabe.

Wenn eine Person die Obhutspflicht verletzt, kann diese zivilrechtlich belangt werden. Jeder schuldhafte Verletzung führt zum Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Ist eine fremde Person von dem Mieter beauftragt, auf dessen Wohnung aufzupassen, so haftet er auch für Schäden, die der Besucher in dessen Zuhause anrichtet.

Beispiele für Obhutsverletzungen sind die Verursachung eines Wohnungsbrandes durch Rauchen, Frostschäden durch unzureichende Beheizung im Winter oder auch Verlust von Wohnungs- und Hausschlüsseln.

Privatbürgschaft

Jede Privatperson kann für eine andere Person bürgen. In der Regel bürgen Privatpersonen für die Rückzahlung eines Darlehens. Oftmals findet man Privatbürgschaften auch bei Mietverträgen, wenn beispielsweise Eltern für ihre studierenden oder einkommensschwachen Kinder die Bürgschaft übernehmen.

Privatinsolvenz

Offiziell Verbraucherinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen oder ehemals Selbstständige. Selbstständige dürfen jedoch nur Privatinsolvenz anmelden, wenn sie weniger als zwanzig Gläubiger haben und keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern bestehen. Vor einem Privatinsolvenzverfahren wird versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu finden. Sollten alle Gläubiger mit den Vergleichszahlungen einverstanden sein, entfällt das Insolvenzverfahren. Ansonsten muss der Schuldner einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Wird der Antrag genehmigt, beginnt das vereinfachte Insolvenzverfahren. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird auf die Gläubiger aufgeteilt. Wenn kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung von Seiten der Gläubiger eingeht, beginnt für den Schuldner die sechsjährige Wohlverhaltensperiode. Ein pfändbarer Betrag des Einkommens wird weiterhin auf die Gläubiger verteilt und der Schuldner darf keine neuen Verbindlichkeiten eingehen. Nach erfolgreich überstandener Wohlverhaltensphase ist der Schuldner zwar schuldenfrei, aber keinesfalls kreditwürdig, da ein diesbezüglicher Schufa-Eintrag bestehen bleibt.

Prozessbürgschaft

Die Prozessbürgschaft dient als Sicherheit zur Durchführung oder Verhinderung der vorläufigen Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Maßgeblich für eine Prozessbürgschaft ist ein vorangegangener Zivilprozess, durch dessen Urteil der Beklagte zur Zahlung eines Betrages verurteilt wurde. Das Urteil ist allerdings nur vorläufig vollstreckbar, da noch eine weitere Instanz, z.B. Berufung möglich ist. Um vorläufig vollstrecken zu können, muss der Kläger normalerweise eine Sicherheit stellen.

Anschließend muss der Beklagte, nach Stellung der Sicherheit durch den Kläger, den ausgeurteilten Betrag zahlen. Gewinnt er anschließend die nächste Instanz, kann er das Geld zurückfordern. Leer ausgehen könnte er allerdings im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Klägers.

Die Sicherheit haftet zum einen für den Rückzahlungsanspruch des Beklagten, zum anderen kann sie auch zur Abwehr einer vorläufigen Vollstreckung dienen.

Die unterlegene Partei muss die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls nur kleine Beträge zu vollstrecken sind oder ein Versäumnisurteil ergangen ist.

Rekultivierungsbürgschaft

Sie dient zur Absicherung der Befüllung und Bepflanzung (Rekultivierung) von Flächen, z.B. nach Ausbeutung einer Kiesgrube gegenüber der Behörde, die die Schürferlaubnis erteilt hat.

Der Ablauf ist wie folgt geregelt: Werden Genehmigungen, z.B. im bergbaulichen Bereich zum Abbau von Rohstoffen erteilt, ist der Unternehmer nach Beendigung der Abbaumaßnahmen zur Wiederherstellung der genutzten Fläche verpflichtet.

Angesprochene Zielgruppen sind hierbei Unternehmen, die zur Rekultivierung von der genutzten Fläche verpflichtet sind, z.B. Bergbau.

In der Regel hat diese Bürgschaft lange Laufzeiten und wird daher mit einer Kündigungsklausel versehen.

Vergleichbar ist sie mit der Bürgschaft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Rückbürgschaft

Einer Rückbürgschaft muss eine Hauptschuld mit Hauptbürgen und Hauptschuldner voraus gehen. Erst wenn der Hauptbürge vom Gläubiger in Anspruch genommen wird und die Forderung nicht vom Hauptschuldner zurückverlangen kann, haftet die Rückbürgschaft. In diesem Fall wird der Hauptbürge zum Gläubiger und kann seine Forderungen bei dem Rückbürgen einholen. Diese Bürgschaftsart wird häufig zwischen Bürgschaftsbanken und dem Bund bzw. den Bundesländern geschlossen. Die Bürgschaftsbanken bürgen bei Existenzgründungen und sind durch die Rückbürgschaft abgesichert.

Rücktrittsrecht Mietvertrag

Grundsätzlich ist ein Mietvertrag der einmal abgeschlossen wurde wirksam und gültig. In diesem Fall gibt es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht welches der Mieter in Anspruch nehmen könnte. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Mieter die Wohnung noch gar nicht bezogen hat, der Mietvertrag jedoch von beiden Vertragspartnern unterschrieben wurde und somit rechtgültig ist.Die Kündigung kann in einem solchen Fall zwar auch bereits vor Bezug der Wohnung ausgesprochen werden, jedoch muss dann im Folgenden die Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eindeutig ein vertragliches Rücktrittsrecht im Mietvertrag festgelegt wurde. Ist dieses Rücktrittsrecht nicht schriftlich vereinbart worden, muss der Mieter sich an die gesetzliche Kündigungsfrist halten.

Die Rücktrittserklärung erfolgt durch Erklärung ggü. dem anderen gemäß § 349 BGB. Ein Rücktrittsrecht steht nur dann zu, wenn die Durchführung der Leistung beispielsweise erschwert ist. Dies könnte zum Beispiel eintreten, wenn der Schuldner seine Leistung fehlerhaft, nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Das das Rücktrittsrecht kein Anspruch ist, kann es auch nicht verjähren.

Rückzahlung der Mietkaution

Die Rückzahlung der Mietkaution kann erst nach Beendigung des Mietverhältnisses eingefordert werden. Eine Verrechnung mit rückständigen Mieten ist grundsätzlich nicht möglich.

Besteht für den Vermieter ein sog. Sicherungsbedürfnis, so ist er auch nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, solange dieses nicht befriedigt ist. Ein solches Sicherungsbedürfnis liegt unteranderem dann vor, wenn bspw. die Wohnung nicht in einwandfreiem vertragsmäßigem Zustand zurückübergeben wurde. Diesbezüglich ist es von bedeutendem Vorteil, zu Beginn des Mietverhältnisses ein sog. Übergabeprotokoll erstellt zu haben, in welchem der exakte Zustand der Wohnung und eventueller Ausstattung festgehalten wurde.

Es besteht kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter darf die Mietkaution einbehalten, solange bis er entschieden hat, ob und in welcher Höhe er sie zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Mieter verwenden möchte.

Schaden (Mietkaution)

Im Normalfall spielt die Mietkaution erst am Ende des Mietverhältnisses eine Rolle. Der Vermieter darf dann nicht erbrachte Schönheitsreparaturen und Schäden, die durch den Mieter verursacht wurden, mit der Kaution verrechnen. Unter Schönheitsreparaturen fallen das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken sowie die Beseitigung aller Löcher. Auch Heizkörper, Innentüren und Innenfensterrahmen müssen gestrichen werden. Schäden sind alle weiteren Mängel, die nicht durch eine gebrauchsmäßige Abnutzung entstanden sind. Werden diese nicht durch den Mieter beseitigt, kann der Vermieter die Reparaturkosten von der Kaution einziehen.

Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollte bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll angefertigt werden, festgehaltene Schäden darf der Vermieter dann auch nicht von der Kaution abziehen. Wichtig ist, dass dieses Übergabeprotokoll von beiden Parteien unterzeichnet wird. Der Vermieter behält das Original und händigt dem Mieter eine Kopie aus.

Schadensformular

Einen entstandenen Schaden sollten Sie umgehend Ihrer Versicherung mitteilen. Diese Schadensmeldung erfolgt in der Regel über ein vorgegebenes Formular. In den meistens Fällen können Sie dieses Formular telefonisch anfordern, auf der Internetseite des Versicherers herunterladen und ausdrucken oder direkt online eine Schadensmeldung ausfüllen und absenden. Den Schaden sollten Sie bestmöglich dokumentieren (Fotos), beschädigte Gegenstände sollten Sie für eine eventuelle Besichtigung der Versicherung aufbewahren außerdem sollten die Angaben in der Schadensmeldung möglichst genau und ausführlich sein.

Schadensmeldung

Egal um welche Art von Schaden es sich handelt, dokumentieren und melden Sie den Schaden schnellstmöglich schriftlich Ihrer Versicherung. Innerhalb eines Mietverhältnisses sollten Sie Leitungswasserschäden und ähnliches umgehend der Hausverwaltung melden und sich informieren ob und mit welchen Handwerkern die Hausverwaltung eventuell zusammenarbeitet. Den entstanden Schaden am Gebäude zahlt in der Regel die Gebäudeversicherung, den eigenen Schaden, also Schäden innerhalb der Mietwohnung und Ihres Eigentums zahlt Ihre Haushaltsversicherung. Eine schriftliche Schadensmeldung an Ihre Versicherung können Sie per Brief, Fax, Email oder über ein Online-Formular auf der Internetseite Ihrer Versicherung abwickeln oder Sie fordern telefonisch ein Schadensformular an.

Wichtig ist, dass der Schaden möglichst genau dokumentiert wird (Fotos) und beschädigte Gegenstände nicht entsorgt werden, da die Versicherung sich oftmals die Möglichkeit vorbehält, diese zu besichtigen.

Schimmel in der Wohnung

Die Ursachen für Schimmel in der Wohnung sind häufig nicht eindeutig zu klären. Meist ist eine mangelhafte Isolierung, marode Bausubstanz oder zu hohe Luftfeuchtigkeit Auslöser der ersten Schimmelspuren. Ein häufig zu geringer Luftaustausch führt dann schnell zu flächendeckendem Schimmelbefall. Eine erfolgreiche, nachhaltige Bekämpfung des Schimmels ist nur durch die Beseitigung der Ursachen möglich. Anti-Schimmel-Sprays, Anti-Schimmel-Farben und ähnliche chemische Bekämpfungsmethoden helfen meist nur kurzfristig und können unter Umständen in unterschiedlichem Maße ebenso zu gesundheitlichen Schäden führen.

Grundsätzlich hat der Mieter gute Chancen auf eine Mietminderung sollte in der Wohnung Schimmel auftreten, sofern der Mangel nicht bereits bei Vertragsunterzeichnung bekannt war.

Bei nachweisbarer Gesundheitgefährdung (z.B. durch Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen) hat der Mieter außerdem die Möglichkeit der fristlosen Kündingung, allerdings muss dem Vermieter im Vornherein die Möglichkeit eingeräumt worden sein, den Schimmel bzw. die Mängel zu beseitigen.

Das Schimmelproblem in deutschen Wohnungen nimmt zu. Im Gesundheitsamt Bayern betrafen vor fünf Jahren jährlich circa 20 Prozent der Anfragen das Thema Schimmel, mittlerweile ist diese Zahl auf bis zu 60 Prozent angestiegen. Die Zahlen sind erschreckend: In 20 Prozent der deutschen Haushalte schimmelt es, davon sind am häufigsten das Bad und das Schlafzimmer betroffen.

Schufa

Die Schufa Holding (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine Auskunftei, die Daten von Privatpersonen zur Kreditprüfung speichert. Kreditinstitute, Vermieter und andere Vertragspartner (Kommunikationsanbieter, Versandhäuser u.a.) können sich vor Vertragsabschluss bei der Schufa informieren, ob der Verbraucher kreditwürdig ist. Die Schufa selbst sieht sich auch als Schutzorgan für Verbraucher, da sie einer Überschuldung von Privatpersonen vorbeugen möchte. Die Schufa speichert zu weit über 90 % positive Informationen, z.B. ob Kredite in Anspruch genommen und vertragsgerecht zurückgezahlt wurden - im Prinzip Informationen, die die Vertrauenswürdigkeit der Person untermauern.

Die gespeicherten Daten umfassen: Name, Geburtstag sowie den Geburtsort, die aktuelle Adresse und alle vorherigen Adressen. Zudem werden alle Kredite, Bankkonten, Telekommunikationskonten und Konten beim Handel/Versand gespeichert. Kommt es zu Zahlungsunregelmäßigkeiten, werden auch diese von der Schufa gespeichert. Des Weiteren werden Einträge aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte und amtliche Bekanntmachungen gesammelt.

Erst nach drei Jahren und einem positiven Ausgang in der Angelegenheit werden die Daten von der Schufa gelöscht. Im Einzelfall kann auch eine frühere Löschung erfolgen, beispielsweise kann eine Eidesstattliche Versicherung aus der Datenbank entfernt werden, sobald sich die Angelegenheit beim Amtsgericht erledigt hat.

Der Verbraucher kann bei der Schufa eine Eigenauskunft einholen, um zu überprüfen, welche Daten gespeichert wurden. Dabei ist nur die mündliche Auskunft für den Verbraucher kostenfrei, für eine schriftliche Auskunft fällt eine Gebühr an.

Die schriftliche Auskunft ist für jeden Bürger nur einmal im Jahr möglich.

Jedem Bürger wird ein sogenannter Score-Wert zugeorndet, welcher Aussagen über die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalles angibt. Dabei gilt: Je nieriger der Wert ist, umso größer ist die Ausfallwahrscheinlichkeit. Der Score wird alle drei Monate neu berechnet und liegt zwischen 0 und 100 Prozent. Zudem besteht die Möglichkeit, über die Wahrscheinlichkeitswerte, die in den letzten 12 Monaten an Schufa-Vertragspartner übermittelt wurden, Auskunft zu erhalten.

Selbstauskunft

Eine Selbstauskunft wird von Kreditinstituten zur Kreditprüfung verlangt. In der Regel muss der Antragsteller einen Fragebogen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ausfüllen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen. Zusätzlich wird in den meisten Fällen eine Schufa-Auskunft eingeholt.

Auch Vermieter und Wohnungsgesellschaften fordern von ihren potentiellen Mietern oftmals eine Selbstauskunft an und sichern sich mit einer Schufa-Auskunft zusätzlich ab.

Grundsätzlich gilt, dass man nur für den Fall relevante Fragen beantworten muss. Unsachgemäße Fragen (die z.B. in die Privatsphäre gehen) kann der Kreditnehmer bzw. der Mieter absichtlich falsch beantworten, ohne mit Konsequenzen zu rechnen.

Selbstauskünfte können sowohl mündlich als auch schriftlich in freier Form erfolgen.

Wichtig ist, dass die Auskünfte des Mieters wahrheitsgemäß erfolgt sind, da ansonsten der Vermieter den Mietvertrag für nichtig erklären kann und der Mieter die Wohnung unverüglich verlassen muss. Zudem besteht für den Vermieter ein Schadensersatzanspruch.

Sicherheitseinbehalt

Der Vermieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses einen gewissen Betrag von der Mietkaution als Sicherheit einbehalten. Dieser Sicherheitseinbehalt schützt den Vermieter vor nicht sofort ersichtlichen Schäden sowie vor Nebenkostennachzahlungen, die sich noch ergeben könnten. Der Vermieter darf nicht mehr von der Kaution einbehalten, als geschätzt nötig und muss sie, wenn keine Forderungen mehr eintreten, an den Mieter zurückzahlen. In der Regel beträgt die angemessene Dauer für einen Sicherheitseinbehalt zwischen drei und sechs Monate.

Der Begriff des Sicherheitseinbehaltes ist rechtlich bezüglich der Verzinsungspflicht nicht anders zu betrachten als die eigentliche Mietkaution, damit besteht auch für den Sicherheitseinbehalt weiterhin eine Verzinsungspflicht auf einem speziellen Kautionskonto seitens des Vermieters.

Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht beschreibt die von Fristen unabhängige oder abweichende Kündigung eines Vertrages. Das Sonderkündigungsrecht kann beispielsweise angewandt werden, wenn der Mietpreis nach einer Erhöhung über der ortsüblichen Miete liegt oder aber eine Modernisierung angekündigt wird, die eine für den Mieter nicht tragbare Mieterhöhung nach sich zieht. Nach Erhalt des Mieterhöhungsschreibens kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats die Erhöhung ablehnen und von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und somit zum Ende des übernächsten Monats fristlos kündigen. Ebenfalls geltend gemacht werden kann das Sonderkündigungsrecht beim Tod eines Mieters, in diesem Fall kann die Kündigung durch den Vermieter, die Erben des verstorbenen Mieters oder verbleibende Mieter erfolgen.

Weitere Fälle, die ein Sonderkündigungsrecht ermöglichen sind: die Verweigerung des Vermieters, dass der Mieter seine Räume untervmieten darf oder ein bereits seit 30 Jahren bestehender Mietvertrag.

Teilkündigung

Der Vermieter kann eine Teilkündigung aussprechen, wenn er beispielsweise Nebenräume des Hauses, das Dachgeschoss oder den Keller zu beispielsweise neuen Wohnungen umbauen möchte. Dies Nebenräume sind meistens zugehörig zu bestehenden Wohnungen mitvermietet und für den Mieter frei nutzbar. Eine Teilkündigung erfolgt dann lediglich bezüglich dieser Nebenräume, lässt jedoch das eigentliche Mietverhältnis bezüglich des Wohnraumes bestehen. Da sich der Wohnwert verringert, können die Mieter eine verhältnismäßige Mietminderung fordern. Die Mieter können jedoch auch der Teilkündigung widersprechen, wenn sie nachweisen können, dass sie auf einen Nebenraum angewiesen sind, der Vermieter muss dann gegebenenfalls einen Ersatz bieten. Auch bei Teilkündigungen beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

Es besteht also die Möglichkeit für den Mieter, eine adäquente Senkung der bisherigen Miete zu verlangen. Eine Teilkündigung ist dann unzulässig, wenn die Räume zum Wohnen bestimmt sind. Bei Zeitmietverträgen ist das Teilkündigungsrecht gänzlich ausgeschlossen.

Umgekehrt ist es genauso nicht möglich, dass der Mieter die Garage kündigt, sofern ein entsprechender Mietvertrag vorliegt.

Übergabeprotokoll

Ein Übergabeprotokoll sollte sowohl bei Ein- wie auch bei Auszug aus einer Wohnung erstellt werden. Dieses sollte den genauen Zustand der Wohnung (gegebenenfalls auch Inventar oder Einrichtungsgegenstände), in dem sie sich zu Beginn und Beendigung des Mietverhältnisses befindet, genauestens schriftlich fixieren um eventuelle anschließende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wichtig hierbei ist, dass das Übergabeprotokoll von beiden Parteien unterzeichnet wird, da andernfalls der Rechtsanspruch auf Gültigkeit des Protokolls erlischt und es somit unteranderem zu einer (teilweisen) Einbehaltung der Kaution führen kann.

Ummelden

In Deutschland besteht allgemeine Meldepflicht. Der Gang zum Einwohnermeldeamt lässt sich somit bei Wohnortswechsel nicht ersparen. Dieser Termin sollte zeitnah zum Umzugsdatum statt finden, um nicht in zeitlichen Verzug zu geraten. Andernfalls können unter Umständen unnötige Kosten auf Sie zu kommen.

Zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt benötigen Sie neben Ihrem (bzw. für jede umzumeldende Person) Personalausweis, ggf. Geburtsurkunde und Einzugsbestätigung / Mietvertrag, sowie einen ausgefüllten Meldeschein. In Bayern ist es auch möglich eine Ummeldung auf dem Postweg durchzuführen. Hierfür schicken Sie eine Kopie des Personalausweises und einen ausgefüllten Meldeschein zum zuständigen Einwohnermeldeamt. Die Eintragung des neuen Wohnortes in den Personalausweis erfolg in diesem Fall nachträglich bei Ihrem nächsten Besuch beim Einwohnermeldeamt.

Wechseln Sie Ihren Wohnort innerhalb der Gemeinde, genügt in der Regel ein vereinfachtes Ummeldeformular und der Personlaausweis.

Die Abmeldung von Ihrem vorherigen Wohnsitz erfolgt in der Regel automatisch und erfordert keinen zusätzlichen Behördengang.

Umzug

Umzüge, im Sinne eines Umgebungswechsels, sind heutzutage am häufigsten Privatumzüge. Die Gründe für diese Wohnungswechsel liegen hauptsächlich in finanziellen Veränderungen, partnerschaftlichen/familiären Neuordnungen sowie im Arbeitsplatzwechsel.

Für eine strukturierte Durchführung eines Umzuges, bedarf es einer einwandfreien Organisation im Vornherein; diese beinhaltet eine Kalkulation von benötigten Umzugskartons, die Bestellung eines Umzugsunternehmens, nötige Schritte zum Ummelden / Anmelden etc. Hierfür bietet es sich an, eine Umzugs-Checkliste anzufertigen die es ermöglicht den Umzug in systematisierter Weise ablaufen zu lassen, und die der Vorbäugung dienen soll wichtige To-do's zu übersehen.

Was im Umzugsstress häufig untergeht ist das Beantragen eines Nachsendeantrages. Dabei kann dies bei den vielen, aufgrund des Umzuges, behördlichen Veränderungen ein sehr essentieller Punkt sein, denn Briefe die nicht zugestellt werden können gehen zunächst einmal an den Absender zurück. Zeitlicher Verzug in wichtigen Angelegenheiten führt dann häufig zu unnötigen Hürden.

Umzugsunternehmen

Bei der Wahl des Umzugsunternehmens gilt es einige Aspekte im Auge zu behalten. Grundsätzlich sollte nicht einfach das erstbeste/ günstigste Unternehmen gewählt werden. Das Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten einen Kosten- bzw. Angebotsvergleich durchzuführen. Hierfür geben Sie die Eckdaten des Umzugs ein und erhalten ein auf Ihre Situation zugeschnittenes, regionales Angebot.

Generell gilt der Grundsatz: Wochentage sind deutlich kostengünstiger als das Wochenende, dementsprechend rentiert es sich eventuell zwei Urlaubstage im Voraus mit einzukalkulieren.

Sollten Sie sperriges, besonders schweres bzw. gefährliches Transportgut besitzen, informieren Sie das zuständige Umzugsunternehmen im Voraus, um unerwarteten Hindernissen bzw. zusätzlichen Kosten aus dem Weg zu gehen.

Verjährung

Die Verjährung im Zivilrecht beträgt im Allgemeinen drei Jahre, im Mietrecht verjähren die Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung der Mietsache jedoch schon nach sechs Monaten. Auch die Ansprüche des Mieters, die er durch Ausbesserungen in der Wohnung an den Vermieter hat, verjähren nach sechs Monaten. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

Wenn etwas "verjährt" ist, bedeutet dies, dass die Ansprüche auf etwas erlöscht sind. Zwar beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, dennoch gibt es folgende Außnahmen: Bei einem Reiseverantrag verjähren die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren, Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren in 10 Jahren und Herausgabeansprüche bei einer Erbsache verjähren sogar erst in 30 Jahren.

Verpfändung

Im Mietrecht gibt es die Möglichkeit, ein Kautionssparbuch zu verpfänden. Der Mieter legt die Mietkaution auf ein Sparbuch an und verpfändet es an den Vermieter. Somit bleibt der Mieter zwar Eigentümer der Kaution, der Vermieter ist aber für die Dauer des Mietverhältnisses der Besitzer des Sparbuchs. Der Vorteil einer Verpfändung ist, dass der Vermieter nicht ohne Wissen des Mieters über die Kaution verfügen darf und es bei der Beendigung des Mietverhältnisses keine bösen Überraschungen beim Mieter gibt. Natürlich muss der Vermieter am Ende das Sparbuch wieder an den Mieter zurückgeben.

Im allgemeinen Sprachgebrauch meint Verpfändung die Sicherung einer Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts. Wenn die Forderung fällig ist und nicht beglichen wird, besteht für den Gläubiger das Recht, den Pfandgegenstand zu verwerten (=pfändigen).

Wohngemeinschaft

Das Prinzip der Wohngemeinschaft basiert auf der Idee, dass mehrere, mind. zwei, unabhängige Personen in einer Wohnung gemeinsam leben, jeder ein eigenes (Schlaf-) Zimmer besitzt, aber Küche, Bad und eventuell Wohnzimmer werden gemeinsam benutzt. Ziel der Wohngemeinschaften ist es zum einen Fixkosten zu teilen und dadurch zu sparen, und zum anderen in einer Gemeinschaft leben zu können, die das Leben bspw. in einer neune Stadt erleichtern und bereichern soll. Zusätzlich bedeutet eine Wohngemeinschaft verglichen mit einer eigenen Wohnung geteilte Pflichten und bürokratischen Aufwand.

Maßgeblich wird diese Form des Zusammenlebens von Studenten und Auszubildenden praktiziert. Eine verwandte Form der Wohnungsgemeinschaft ist das sog. Studentenwohnheim. Hier leben meist eine Vielzahl von unabhängigen Studenten in jeweils getrennten, nicht in einer Wohnung befindlichen, Einzelzimmern zusammen, die (meist) eine Küche und gelegentlich auch das Bad und einen großen Gemeinschaftsraum teilen.

Vor allem in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Wohngemeinschaft eine besonders verbreitete Form des Wohnens. Häufig entstehen auch aus reinen Zweck-WGs Freundschaften, die auch nach Auflösung der WG bestehen bleiben können.

Zahlung auf erstes Anfordern

Wenn im Bürgschaftstext die Zahlung auf erstes Anfordern vereinbart wurde, trägt der Bürge ein besonders hohes Risiko, da er auf Einredemöglichkeiten verzichtet und die Bürgschaft sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann. (Vgl. Bürgschaft auf erste Anforderung)